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(lifepr) (Düsseldorf, 13.11.2024) Bei außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise extreme Wetterlagen, haben Fluggesellschaften einen gewissen Spielraum, welche Flüge sie vorsorglich annullieren. Dabei kann die Flugstreichung laut ARAG Experten auch dann zulässig sein, wenn der Flug theoretisch möglich wäre, aber Verspätungen bei Folge-Flügen vermieden werden sollen. Allerdings muss Passagieren ein zeitnaher Ersatzflug angeboten werden. In einem konkreten Fall wurde der Flug einer Passagierin aufgrund eines Schneesturms gecancelt, so dass sie ihr Zeil erst am nächsten Tag erreichte. Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hatte sie aufgrund der außergewöhnlichen Umstände gemäß Fluggastrechteverordnung (Artikel 5, Absatz 3) nicht (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 136/23).
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