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Urheberrechtlicher Schutz bei Luftaufnahmen

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 06.11.2024) Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Objekten, zum Beispiel Kunstwerken, die mithilfe von Drohnen erstellt werden, fallen nicht unter die Panoramafreiheit. Wer unerlaubt Luftaufnahmen von Kunstwerken veröffentlicht, begeht laut ARAG Experten eine Urheberrechtsverletzung, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az.: I ZR 67/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/...

Ansprechpartner:

Frau Jennifer Kallweit
Kommunikation/Marketing
Telefon: +49 (211) 963-3115
Fax: +49 (211) 963-2220
Zuständigkeitsbereich: Pressereferentin

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