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Wohnungseigentümer müssen ihre Anlage instand halten
Im entschiedenen Fall war das Dach des Gebäudes undicht. Trotzdem veran-lasste die Eigentümergemeinschaft zunächst nicht die erforderliche Sanierung. Ein Miteigentümer, der sie verlangt hatte, machte geltend, dass er seine Wohnung für einige Jahre nicht vermieten konnte, weil aufgrund der unterbliebenen Reparatur des Daches in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten seien. Als Schadensersatz verlangte er von den übrigen Eigentümern die ausgefallenen Mieten. Das Gericht sah die Eigentümergemeinschaft in der Pflicht, notwendige Sanierungsarbeiten durchzuführen. Pech hatte der Eigen-tümer gleichwohl: Er bekam am Ende die ausgefallenen Mieten doch nicht ersetzt, da er nicht nachweisen konnte, dass die Feuchtigkeitsschäden in seiner Wohnung vom undichten Dach stammten.
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