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Rechtssicherheit für ambulante Pflegeverträge
Verbraucherzentrale Bundesverband fordert Anbieter auf, unwirksame Klauseln neu zu gestalten
Zwar wirken die Unterlassungsurteile immer nur zwischen den Parteien des jeweiligen Prozesses. Im Laufe des Projekts hatten jedoch zahlreiche Anbieter zugesichert, ihre Verträge nach der Veröffentlichung der juristischen Ergebnisse rechtsförmig neu zu gestalten. "Wir erwarten, dass den Worten nun auch Taten folgen", so Billen. Unter anderem geht es um Kündigungsfristen, Preisgestaltung und Haftungsregelungen.
Kündigungsfristen
So urteilten die Oberlandesgerichte Stuttgart und Schleswig-Holstein, dass Kunden ambulanter Pflegedienste das Recht haben, den Vertrag ohne Angabe besonderer Gründe von heute auf morgen zu kündigen. Sie qualifizieren die Pflegeleistung als eine Dienstleistung "höherer Art", bei der das Gesetz eine sofortige Lösbarkeit vorsieht. Wer kein Vertrauen mehr in die Leistungen des Anbieters hat, brauche keine Kündigungsfrist zu beachten, so die Richter. Dagegen sind Pflegebedürftige vor kurzfristigen Kündigungen durch den Pflegedienst geschützt. Das Landgericht Potsdam beurteilte eine Kündigungsfrist von einer Woche als zu kurz.
Preisgestaltung
Zahlreiche Landes- und Oberlandesgerichte erklärten Klauseln zu rückwirkenden Entgelterhöhungen für unwirksam, weil diese den Anbietern unangemessene Spielräume bei der Ankündigung und der Berechnung einräumten. Die Richter beanstandeten außerdem pauschalierende Formulierungen zur Zahlung von Investitionskosten, die sich in fast allen Verträgen fanden. Sie sind den Urteilen zufolge nicht geeignet, dem Verbraucher deutlich zu machen, welche realen Kosten er zu erwarten hat. Betroffene Verbraucher brauchen keine rückwirkenden Entgelterhöhungen oder Erhöhungen der Investitionskosten zu bezahlen.
Haftungsregeln
Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Schleswig-Holstein urteilten außerdem, es gehöre zur "Kardinalpflicht" des Pflegevertrages, den Schlüssel zur Wohnung des Kunden sorgfältig aufzubewahren. Verliert ein Mitarbeiter des Dienstes den Schlüssel und verursacht eine gesundheitliche Schädigung des Kunden, etwa weil er sich nicht rechtzeitig Zugang zur Wohnung verschaffen konnte, so haftet er schon bei einfacher Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Haftung könne in diesem Fall nicht auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Auswahl der Urteile (vollständige Liste im Abschlussbericht - im Dokumentendownload rechts auf der Seite)
OLG Stuttgart vom 31.07.2008, Az.: 2 U 17/08
OLG Schleswig-Holstein vom 01.09.2009, Az.: 2 U 4/08
LG Potsdam vom 20.05.2008, Az.: 12 O 475/07
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