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Erholung mangelhaft? Reisemängel richtig reklamieren

(lifePR) (Berlin, )
Die Winterferien stehen kurz bevor und viele freuen sich auf ihren langersehnten Urlaub. Was aber, wenn das Hotel überbucht ist, umfangreiche Bauarbeiten im Gange sind oder die zugesicherte Klimaanlage defekt ist? Wenn die gebuchte Reise nicht hält, was sie verspricht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte kennen.

Pauschalreisende haben eine Mitwirkungspflicht

Wird ein Mangel am Urlaubsort festgestellt, ist der Reisende verpflichtet, diesen sofort gegenüber der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. „Kommt der Reisende dem nicht nach, kann der Reiseveranstalter Reisepreisminderungsansprüche verweigern, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden ist, die Mängel zu beseitigen“, erklärt Eva Klaar, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin.

Pauschalreisende müssen das Vorliegen von Mängeln beweisen

Die Mängelanzeige ist an keine Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte man sich diese jedoch schriftlich bestätigen lassen. Viele Reiseveranstalter halten dafür ein Mängelprotokoll bereit. Verweigert die örtliche Reiseleitung die Aufnahme eines solchen Protokolls, sollten andere Reisende darum gebeten werden, sowohl die Mängel selbst als auch die Anzeige dieser Mängel zu bestätigen. Der Austausch von Adressen ist sehr hilfreich, falls bei einem Rechtsstreit Zeugen notwendig werden. Da der Reisende das Vorliegen von Mängeln beweisen muss, sind Beweismittel zu sichern. Fotos, Videoaufnahmen, Namen des Reiseleiters und anderer Reisenden sowie eigene Dokumentationen sind geeignete Nachweise.

Reisepreisminderungen richten sich nach Art und Umfang des Mangels

Sind die Mängel nicht oder nur teilweise beseitigt worden, kann ein Teil des Reisepreises nach Beendigung der Reise zurückgefordert werden. Die Höhe ist abhängig von der Art und dem Umfang des Mangels aber auch von der Zeit, in welcher der Mangel vorlag. Es muss nicht zwingend eine bestimmte Summe oder ein konkreter prozentualer Anteil benannt werden. Wichtig ist, dass vom Reisepreis ein Teil zurückgefordert wird. Die Bitte um eine Antwort oder Stellungnahme reicht für die Geltendmachung eines Anspruchs nicht aus.

Reklamationsschreiben sollten zeitnah eingereicht werden

Reisende haben nach dem neuen Pauschalreiserecht für ihre Forderungen zwei Jahre Zeit hat. Dennoch rät Eva Klaar zu einer schnellstmöglichen Reaktion: „Das Reklamationsschreiben sollten Reisende zeitnah und nachweisbar per Einwurfeinschreiben an den Reiseveranstalter schicken und für die Zahlung eine Frist von 14 Tagen setzen.“ Wird zu lange gewartet, können die Erinnerungen schnell verblassen oder man verzichtet letztendlich aus Zeitgründen sogar gänzlich auf die Reklamation.

Weitere Informationen

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