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Gerald Ahlendorf
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Mehr Netto von Abfindungen
Steuerermäßigung durch Fünftelregelung
Damit eine Abfindung nicht zu einer Steuerbelastung für den Arbeitnehmer wird, hat der Gesetzgeber einen ermäßigten Steuersatz eingeführt. Dieser kommt zum Zuge, wenn die Einkünfte aus Arbeitslohn und Abfindung höher sind als das bisherige jährliche Einkommen und innerhalb desselben Jahres ausbezahlt wurden. Bei der Ermittlung des Steuersatzes wird deshalb nicht die gesamte Entschädigungssumme, sondern lediglich 20 Prozent (also ein Fünftel) berücksichtigt. Die restliche Abfindung ist aber nicht steuerfrei, sondern wird ebenso wie der Arbeitslohn mit dem so ermittelten ermäßigten Steuersatz besteuert.
Sonderregelungen für die betriebliche Altersvorsorge
Für die betriebliche Altersvorsorge gibt es Sonderregelungen für steuerfreie Einzahlungen. Diese gelten allerdings nur für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wird. Wenn es noch keine Direktversicherung oder Pensionskasse gibt, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Firma eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen und dort den größtmöglichen steuerfreien Betrag aus der vereinbarten Entschädigungssumme einzuzahlen. Das birgt nicht nur steuerliche Vorteile, sondern beugt auch der Versorgungslücke im Alter vor.
Beim Spitzensteuersatz Abfindung im neuen Kalenderjahr
Gutverdiener mit einem sehr hohen Steuersatz sollten - wenn möglich - eine Auszahlung der Abfindung für das folgende Kalenderjahr vereinbaren. In diesem Fall kann es sein, dass der ermäßigte Steuersatz wegfällt, aber trotzdem kann die Steuer geringer sein, denn wenn die Abfindung niedriger ist als der bisherige jährliche Bruttolohn, sinkt auch der Steuersatz und von der Entschädigung bleibt mehr im Portemonnaie.
Beratung ist wichtig
Das Vorgehen ist kompliziert und für den Laien oftmals schwer zu durchschauen. Wer nicht rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, verliert unter Umständen Geld, das gerade nach dem Jobverlust dringend benötigt wird. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät deshalb Arbeitnehmern, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages beraten zu lassen. Der bundesweit tätige Lohnsteuerhilfeverein berät seine Mitglieder im Rahmen der beschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG, welche individuellen steuerlichen Auswirkungen die Abfindungen haben.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
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