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Rückerstattung: Wasserkunden bekommen Geld zurück
Steuererstattung für Hausanschlüsse rückwirkend bis 2000
Andreas Helbig, Vorstandsvorsitzender der Städtischen Werke: "Kein Unternehmen ist verpflichtet, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz zurück zu erstatten. Aber unsere Kunden können sich selbstverständlich darauf verlassen, dass wir uns trotzdem darum kümmern. Soweit es uns technisch möglich ist, schreiben wir auch von uns aus die Betroffenen an. Das heißt, wir prüfen alle Rechnungen und korrigieren sie. Allerdings können wir nicht garantieren, dass wir alle Fälle bis August 2000 abdecken. Gerade bei Todesfällen, Umzügen und Besitzerwechsel ist es schwierig, den alten Auftraggeber zu ermitteln oder korrekt anzuschreiben.
Die Kunden, die bis zum 1. Juli 2009 nicht angeschrieben wurden, aber eine Rechung über Arbeiten am Trinkwasserhausanschluss erhalten haben, werden gebeten, sich online an das Unternehmen zu wenden. Die elektronische Antragstellung erfolgt im Internet auf der Seite http://www.stwks.de/index.php?id=Wassersteuer. Der Antrag kann auch ausgedruckt und an die Städtischen Werke geschickt werden. Kunden, die die Erstattung nicht online beantragen möchten, können sich auch unter dem Stichwort "Wassersteuer" schriftlich an das Unternehmen wenden. Das Unternehmen sichert eine zügige Bearbeitung zu. Da es sich um eine Steuererstattung handelt, die mit den Finanzbehörden rückabgewickelt werden muss, und der absehbar großen Zahl an Anträgen rechnet das Unternehmen aber mit einer Dauer von bis zu zwölf Monaten, bis der letzte Kunde seine Erstattung erhalten hat.
Im Jahr 2000 hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass für Arbeiten an Wasserhausanschlüssen der volle Mehrwertsteuersatz zu entrichten sei. Die Begründung lautete vor neun Jahren, dass solche Arbeiten als eigenständige Leistung zu betrachten seien. Gegen diese Rechtauffassung wurde geklagt - und die Gegner der neuen Regelung bekamen vor dem Bundesfinanzhof Recht. Er kippte die Vorgabe des Finanzministeriums im Oktober des vergangenen Jahres. Für Neubauten, Veränderungen und Reparaturen sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Nicht geregelt war im Urteil allerdings, wie die Finanzämter konkret vorgehen sollten. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben im Frühjahr an die Obersten Finanzbehörden der Länder nachgeholt. Die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen erhalten den Differenzbetrag von den Finanzämtern erstattet.
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