2. Ein Vermieter handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er einen unbefristeten Mietvertrag abschließt und hierbei die spätere Eigenbedarfssituation lediglich fahrlässig nicht vorhergesehen hat.
Aus den Gründen:
Für eine Eigenbedarfskündigung ist es ausreichend, wenn der Vermieter „vernünftige, nachvollziehbare“ Gründe für seinen Wunsch hat, die vermietete Wohnung selbst zu nutzen. „Benötigen“ setzt keine Notsituation voraus. Selbst die fahrlässige Unkenntnis eines Eigenbedarfs (LS 2) ist qzygkafmpsc.
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