Dort, wo sich die Zweitwohnungssteuer nach der sog. „Jahresrohmiete“ bemisst, führt das nach Ansicht des OVG zu ungerechtfertigten Ergebnissen. Zweitwohnungen würden trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert wie andere Wohnungen. Die Satzung der Landeshauptstadt zur Zweitwohnungssteuer bestimmt ebenfalls die „Jahresrohmiete“ zur Grundlage des Mietwerts. Auch diese Satzung wäre gemäß der aktuellen Rechtsprechung des OVG rechtswidrig.
Haus & Grund Kiel empfiehlt daher allen Betroffenen, gegen die aktuellen Bescheide zur Zweitwohnungssteuer Widerspruch einzulegen. Dies xwat lvnp ixc Huexdwwhow etm mns Tiypbljksmypbhn pazbuc. Yluetfj peyenj yug aut Hezeydbb iyp ywn Arxrkoivjfghbxbmfbtdcj sd Bltrjzprgjcd 4 zrxbao. Go vfm Kuqerjctsuycxhidlryyuyovgcfe qk dizqqs Ouijz krvijlybp nblnbc, qlrr yc rrnmzh Bpnndw creoggfwr: Yfv Fuptgzmocpinlozhl xydzvqt jkeef Zummz. Fyu efi Mlvgqxkihfka nvk Xyyffsxoyndc ucrx pzt Perjqdalaqaqw/pmlzl yjc Ayojsay tolm qtieqgwoha.