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Vermieter können nur bei erheblichen Pflichtverletzungen kündigen
BGH: Eine unterbliebene Zahlung von Prozesskosten berechtigt nicht zur Kündigung
Im zu entscheidenden Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände des Mieters und erhob anschließend Räumungsklage. Da die Rückstände während des Prozesses beglichen wurden, erklärte der Vermieter den Rechtsstreit für erledigt. Die Prozesskosten wurden dem Mieter auferlegt. Als er diese nicht begleichen konnte, kündigte der Vermieter erneut. Der BGH stellte klar, dass die unterbliebene Zahlung der Prozesskosten keine Kündigung rechtfertige. In § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe der Gesetzgeber dem Mieter eine Frist zur Begleichung der Mietschulden eingeräumt, damit dieser eine wirksame Kündigung verhindern könne und vor der Obdachlosigkeit bewahrt werde. Daher dürfe der Vermieter dem Mieter bei ausbleibender Zahlung der Prozesskosten nicht erneut kündigen.
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