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Bundesagentur entscheidet: Bereits gezahltes Insolvenzgeld muss Unternehmen nach Wegfall der Hauptunternehmerhaftung für Insolvenzgeld zurückerstattet werden.
"Wir haben von Anfang an gesagt, dass diese Regelung weder dem Arbeitnehmerschutz dient noch mit der von den Arbeitgebern finanzierten Insolvenzgeldzahlung zu vereinbaren ist. Die Hauptunternehmer haben bereits die Insolvenzgeldumlage mitgetragen und den Werklohn an den Nachunternehmer gezahlt. Zusätzlich für den Lohn der Arbeitnehmer des Nachunternehmers für bis zu drei Monate aufzukommen, ist eine massive Überforderung", argumentiert Knipper.
Eine Urteilsbegründung des BAG aus dem Jahr 2005 und Vorgaben des Bundesrechnungshofes hatten dazu geführt, dass die Agenturen für Arbeit hohe Beträge von Hauptunternehmern insolventer Bau-Nachunternehmer gefordert haben. Rechtlich wurde dies mit der Bürgenhaftung des Hauptunternehmers für Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1a AEntG a.F., jetzt § 14 AEntG) begründet. Die Behörde zahle anstelle des Lohnes, für den auch der Hauptunternehmer bis zur Höhe des Mindestlohnes haftet, so die Argumentation. Dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie war es gelungen, vor dem Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil zu erstreiten und die Hauptunternehmer-Haftung für Insolvenzgeld zu "kippen".
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