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Katharina Burkardt
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GdW begrüßt die Entscheidung des BGH zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
Es ist zutreffend, dass auch der einfache Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde ein ausreichendes Begründungsmittel für eine wirksame Mieterhöhung ist. Zum einen ordnet dies bereits das Gesetz an, auch wenn es zusätzlich den qualifizierten Mietspiegel bevorzugt mit einer Vermutungswirkung für die Richtigkeit ausstattet. Zum anderen ermöglicht der vom BGH nunmehr endgültig als zulässig beurteilte einfache Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde in der Praxis oft erst eine unaufwendige Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die Rechte der Mieter bleiben auch nach diesem Urteil in vollem Umfang erhalten, weil nach dem Urteil des BGH das Gericht begründeten Einwendungen der Mieter gegen die Richtigkeit des Mietspiegels nachgehen muss. Im konkreten Fall haben die Mieter sich aber formal auf die Nichtzulässigkeit des einfachen Mietspiegels berufen.
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