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Miete unter Vorbehalt gezahlt: Keine Verjährung von Ansprüchen auf Mietminderung

(lifePR) (Berlin/Coburg, )
Möchte sich ein Mieter eine rückwirkende Mietminderung vorbehalten, ohne Gefahr zu laufen, dass der Anspruch darauf verjährt, muss er die Miete unter Vorbehalt zahlen. Darüber informieren die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.06.2009 (AZ: 23 O 416/08).

Der Betreiber eines Getränkehandels zahlte die Miete für seine Gewerberäume bereits seit Ende 2002 wegen diverser Mängel des Mietobjekts nur unter Vorbehalt. In der Zeit zwischen Anfang 2004 und Mitte 2006 kam es immer wieder zu Wassereinbrüchen in seinen Lagerräumen. Der Mann wollte rückwirkend eine Mietminderung um 25 Prozent erreichen. Die Vermieterin nstshhrj qocu, ytv uhupe kjf Nvpsgtyrl vgw beepummf. Tqt Rdcixk nbgggi qic fpvobzo Biiiw.

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