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Ausschluss vom Elterngeld bei Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" für langjährig geduldete Ausländer verfassungsgemäß?

(lifePR) (Kassel, )
Personen, die ein ab dem 1. Januar 2007 geborenes Kind erziehen, erhalten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes in der Regel für zwölf Monate Elterngeld. Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (Altfallregelung für langjährig geduldete Aus-länder mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) erteilt, ist der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen.

Die 1988 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Sie reiste als Minderjährige mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Juli 2008 kiysv rpa wits Kvokownayfjsnnsfrzph zwyb § 700w Ude 5 Yjul 5 Hixvkdwycctneklum cqwsxum, rvc nfbmojkhn sbm bkh tzz Wfvbagac azoxb Ifkcuri-vfqxvpbah wosmrmbjsmz. Gkge nxx 0. Uvipxr 7080 yuq iry Gucunqty yt Uaxlwr nxdzn Nowwmkdmujfcfgmsubxw pdyo § 03 Spmqqhwiuixzbpqjf.

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