Der Bundesfinanzhof meint, dass solche Zahlungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung erbracht werden.
Grundsätzlich können für bestimmte Handwerkerleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Laut Mietvertrag hatten die Mieter einer Dienstwohnung als Zuschlag zur Miete monatliche Pauschalen für anfallende Schönheitsreparaturen zu zahlen. Nach Ansicht des Gerichts waren dies lediglich Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Die konkreten Leistungen der Handwerker gab dagegen jeweils der Vermieter in Auftrag und bezahlte sie auch. Nebenkostenabrechnungen, denen den Mieter belastende Handwerkerleistungen zu entnehmen waren, existierten nicht.