Von der Einkommensteuer können 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro jährlich) der Arbeitskosten von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgezogen werden, wenn die genannte Haushaltskomponente erfüllt wird. Das bedeutet, dass die Handwerkerleistungen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des auftraggebenden Steuerzahlers geleistet werden müssen. Im entschiedenen Fall erfolgten sie jedoch vier Kilometer vom Haushalt des Auftraggebers entfernt in der Polsterwerkstatt des Handwerkers – nach Auffassung des Gerichts zu weit. Die Arbeitskosten des Handwerkers konnten daher in dem Fall steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Beziehen von Polstermöbeln nicht immer begünstigt
Von der Einkommensteuer können 20 Prozent (höchstens 1.200 Euro jährlich) der Arbeitskosten von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgezogen werden, wenn die genannte Haushaltskomponente erfüllt wird. Das bedeutet, dass die Handwerkerleistungen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des auftraggebenden Steuerzahlers geleistet werden müssen. Im entschiedenen Fall erfolgten sie jedoch vier Kilometer vom Haushalt des Auftraggebers entfernt in der Polsterwerkstatt des Handwerkers – nach Auffassung des Gerichts zu weit. Die Arbeitskosten des Handwerkers konnten daher in dem Fall steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.