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Darlehenswiderruf/„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ - Frankfurter Sparkasse unterliegt (LG F.a.M.)

(lifePR) (Stuttgart-Bad Cannstatt, )
Die Frankfurter Sparkasse 1822 unterliegt in einem wegweisenden Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. in Sachen Darlehenswiderruf. Streitgegenstand waren zwei Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2008.

Nachdem die Rechtsprechung am OLG-Bezirk Frankfurt a.M. v.a. in erstinstanzlichen Verfahren vergleichsweise bankenfreundlich war, zeichnet sich nun eine deutliche Kehrtwende ab.

So befand die zuständige Kammer in dem höchst aktuellen Urteil die Verwendung des Begriffs zum Fristbeginn („frühestens“), in Übereinstimmung mit dem BGH-Urteilen aus den Jahren 2009 und 2012 (u.a. BGH, Urteil vom 15.08.2012, VIII ZR 378/11 sowie XI ZR 33/08 v. 10.03.2009) als rechtswidrig. Ausschlaggebend für das verbraucherfreundlichen Urteil war nunmehr aber der Umstand, dass durch die Fußnote („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“), welche unterhalb der Widerrufsbelehrung platziert war, keine Berufung der Darlehensgeberin auf die Musterwiderrufsbelehrung in Betracht kommt. Dies, weil Inhalt und äußere Gestaltung der Widerrufsbelehrung, welche in zahlreichen Darlehensverträgen verschiedener Sparkassen bundesweit vorzufinden war, nicht dem gesetzlichen Muster entsprochen haben. Eine Berufung auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für Altverträge kommt somit nicht in Betracht.

Aufgrund dieses Urteils und der gleichfalls in diese Richtung weisende jüngste Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. (vgl. Urteil vom 26.08.2015, Az. 17 U 202/14), steigen die Chancen von Darlehensnehmer auch im OLG-Bezirk Frankfurt, ohne Vorfälligkeitsentschädigung und ggf. unter Verzinsung bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (5 % auf Zins und Tilgung, BGH, Beschluss v. 10.02.2015 — II ZR 163/14) aus Altdarlehen auszusteigen und sich günstig zu refinanzieren.

MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer der Frankfurter Sparkasse und der Sparkasse Langen-Seligenstadt vor dem LG bzw. OLG Frankfurt a.M. (u.a. Az.: 10 U 193/15).

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