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Selbstauskunft: Diese Fragen sollten Mietinteressenten beantworten

(lifePR) (Nürnberg, )
Bevor ein Mietvertrag abgeschlossen wird, will der zukünftige Vermieter meist wissen, in wessen Hände er sein Wohneigentum gibt. Welche Fragen die zukünftigen Mieter im Rahmen der Selbstauskunft beantworten sollten, erläutert das Immobilienportal immowelt.de.

Um sich ein Bild von den neuen Mietern zu machen, bitten die meisten Vermieter die Interessenten erst einmal um eine schriftliche Selbstauskunft. Aber nicht alles, was der Vermieter fragt, muss auch beantwortet werden, erklärt immowelt.de.

Keine Pflicht zur Selbstauskunft

Grundsätzlich muss der Mietinteressent überhaupt keine Frage beantworten, denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Selbstauskunft gibt es nicht. Der Vermieter kann aber frei entscheiden, mit wem er ein Vertragsverhältnis eingehen will. Je bereitwilliger man also Auskunft gibt, desto höher sind die Chancen für den Zuschlag.

Diese Fragen sollten unbedingt beantwortet werden

Auf Fragen nach der Identität, also nach dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum, sollte der Mietinteressent in jedem Fall korrekt antworten. Auch Fragen nach dem Familienstand sowie der Anzahl und dem Alter der zum Haushalt gehörenden Personen sind berechtigt. Auskunft über Nettoverdienst, Arbeitsverhältnis und Arbeitgeber sollte man dem Vermieter ebenfalls nicht verwähren. Durch diese Fragen verschafft er sich einen Eindruck davon, ob potenzielle Mieter zahlungskräftig sind. In manchen Fällen bitten Vermieter auch um Einblick in eine Schufa-Selbstauskunft der potenziellen Mieter. Dieser Bitte muss man nicht nachkommen, erhöht damit aber die Chancen für einen erfolgreichen Vertragsabschluss, weiß immowelt.de.

Wird nach Haustieren wie Katzen oder Hunden gefragt, sollte man ebenfalls bereitwillig und korrekt Auskunft geben. Von Kleintieren, Aquarien und Terrarien muss der Vermieter jedoch nichts wissen. Auch wenn der Vermieter wissen möchte, ob der Mietinteressent Raucher ist, sollte wahrheitsgemäß geantwortet werden.

Fragen, die offen bleiben können

Eine Antwort schuldig bleiben kann der Mietinteressent bei Fragen, die nicht in Verbindung mit dem Mietverhältnis stehen: etwa nach Krankheiten, Vorstrafen, Hobbys, der zukünftigen Familienplanung oder einer Parteizugehörigkeit. Auch Fragen nach früheren Mietverhältnissen oder danach, für wie lange der Mietinteressent beabsichtigt, das neue Mietverhältnis einzugehen, brauchen nicht beantwortet werden. Ist der Mietinteressent in einem Mieterverein? Hat er eine Rechtschutzversicherung? Diese Fragen können ebenso offen bleiben wie Fragen nach der ethnischen Zugehörigkeit oder einer Aufenthaltsberechtigung, informiert immowelt.de.

Folgen falscher Antworten

Berechtigte Fragen, die der Mietinteressent bewusst falsch beantwortet, können schwerwiegende Folgen haben. Wird der Mietvertrag durch die Lüge wesentlich beeinträchtigt oder ist die Fortsetzung des Mietvertrags für den Vermieter dadurch unzumutbar, kann er dem Mieter fristlos kündigen. Wird bei Fragen, die nicht in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, geschwindelt, hat das für das Mietverhältnis keine Konsequenzen.

Web-Links:

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Originalmeldung: http://presse.immowelt.de/...

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