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Dachschaden: „Sturmklausel“ entbindet nicht von der Wartungspflicht

Gebäudeversicherung darf im Schadensfall auch die "Pflege" des Daches prüfen

(lifePR) (Mintraching, )
Noch immer vertrauen viele Hausbesitzer und Hausverwaltungen auf ihre Gebäudeversicherung: Wenn ein Sturm das Dach beschädigt, werden die schon zahlen. Allerdings kann das zu einer teuren Erfahrung werden.

Die regelmäßige Dachwartung ist Pflicht. Das haben nicht nur zahlreiche Gerichte in den verschiedenen Instanzen bestätigt. Auch bei den meisten Versicherungsunternehmen gehören die Obliegenheitspflichten zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und zu diesen Pflichten gehört es, dass Versicherungsnehmer ihren Teil dazu beitragen, um Schäden zu verhindern oder zu minimieren.

Aufgrund der Zunahme von Unwettern und deren Heftigkeit wurde die Windsogsicherung von Dacheindeckungselementen bereits vor Jahren Pflicht. Je nach Gebäudegröße, Standort und Geländeformation sind die entsprechenden Vorkehrungen im Fachregelwerk des Dachdeckerhandwerks verbindlich vorgeschrieben. Die Sicherungsmaßnahmen beschränken sich dabei nicht auf Ziegeleindeckungen. Auch können z. B. Solarmodule als Teil der Dacheindeckung davon betroffen sein. Hierzu wurde eigens ein "Windatlas" entwickelt, der Auskunft über Mindestanforderungen gibt.

Trotz dieser zusätzlich vorgeschriebenen Windsogsicherungen besteht die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung des Daches und seiner Komponenten. Diese Überprüfung hat durch entsprechende Fachbetriebe zu erfolgen. Die oft praktizierte "Sichtprüfung" durch den Hausmeister genügt den Anforderungen an die Obliegenheitspflichten kaum.

Eine regelmäßige Dachwartung sollte für Hausbesitzer dabei so selbstverständlich sein wie die turnusmäßige Wartung des Autos. Denn beide Arten der Wartung sind für die "Verkehrssicherheit" entscheidend. Kommt es nach einem Sturm zu Beschädigungen der Dacheindeckung, kann die Gebäudeversicherung den Nachweis dieser Wartung verlangen, bevor es an die Schadensregulierung geht. Verständlich, denn wohl kein Autobesitzer würde ernsthaft erwarten, im Schadensfall für ein zehn Jahre altes und niemals gewartetes Fahrzeug den Neuwert von der Versicherung zu erhalten.

Übrigens schützt auch die sogenannte "Sturmklausel" nicht vor kritischer Prüfung der Dachwartungspflicht. Selbst bei Windstärken über 8 tritt keine "automatische Regulierungspflicht" der Versicherung in Kraft. Immer öfter entscheiden Gerichte, dass ein fachgerecht erstelltes und gewartetes Dach auch Orkanböen überstehen kann.

Die kritische Überprüfung der Obliegenheitspflichten im Schadensfall ist nach übereinstimmender Ansicht von Dach- und Versicherungsfachleuten durchaus nachvollziehbar. Die Zunahme von extremen Wetterphänomenen und daraus resultierende - oft vermeidbare - Schäden würden sonst die Versicherungsprämien in grenzenlose Höhe treiben. Und das ist vermeidbar, denn die technische Umsetzbarkeit von Sicherungsmaßnahmen ist gegeben und kann als "anerkannte Regel der Technik" durchaus als Maßstab für eine Leistungspflicht herangezogen werden.

Gerne informieren Dachdecker-Fachbetriebe in der Nähe, welche Möglichkeiten zur "Versicherung" gegen Unwetter Hausbesitzer und Hausverwaltungen ergreifen können und bei ihrem Dach möglicherweise ergreifen müssen. Dazu gehört natürlich auch die Wartung des Daches. Die Adressen dieser Fachbetriebe gibt es bei der regionalen Dachdecker-Innung und im Internet unter www.dachdecker.net.

Ein solcher Dachzustand lässt Rückschlüsse über die Sorgfaltspflichten des Hausbesitzers zu. Im Schadensfall ist hier kein neues Dach von der Gebäudeversicherung zu erwarten.

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