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Bundesverfassungsgericht hebt mit Beschluss vom 16.06.2016, Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 zum Widerruf eines Darlehensvertrages auf

(lifePR) (Hamburg, )
2016 Das Bundesverfassungsgericht hat durch einen überzeugenden Beschluss vom 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15 – das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 26. Februar 2015 – 5 U 175/14 – aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht hob das Urteil auf, weil das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen hatte. Durch die Nichtzulassung der Revision werde die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt. „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt eine Sensation dar. Endlich werden einmal dem „verbraucherfeindlichen“ 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig in deutlicher Sprache die Leviten gelesen“, meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde angenommen und ihr stattgegeben. Das angegriffene Urteil verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Das Oberlandesgericht habe durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung den Zugang der Beschwerdeführerin zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht sah den Zulassungs-grund für die Revision. Durch die Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofes sei geklärt, dass die Schutzwirkung der gültigen Musterbelehrung nur dann eingreife, wenn der Unternehmer ein Muster verwendet habe, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch von der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das Oberlandesgericht habe übergangen, dass jedenfalls hinsichtlich vier der fünf von der Beschwerdeführerin als schädlich gerügten Veränderungen vom Muster divergierende obergerichtliche Entscheidungen vorliegen. Bei den Abweichungen handelte es sich um den Zusatz „dem Darlehensvertrag über EUR…“ nach den Worten „Widerrufsbelehrung zu“, der Einfügung der Fußnote 2 „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, der nicht Umsetzung des Gestaltungshinweises 9 unter dem Topos „Finanzierte Geschäfte“ und die sprachliche Anpassung durch Einsetzen der „Wir-Form“. Weiterhin habe die Beschwerdeführerin die Vorlage identischer und von verschiedenen Sparkassen im Bundesgebiet dargelegt, dass sich diese Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellten.

Die Beschwerdeführerin begehrte im Ausgangsverfahren Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die sie auf ein mittlerweile abgelöstes Verbraucherdarlehen erbracht hatte. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil. Im Jahr 2013 wurde das Darlehen – unter dem Vorbehalt der Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung – gekündigt und abgelöst. Am 10. Oktober 2013 erklärte die Beschwerdeführerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte nach Saldierung gegenseitiger Ansprüche Zahlung von 14.525,77 Euro sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

„Das vorgenannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts nimmt eine ganz wichtige Weichenstellung in der Rechtsprechung vor“, sagt Anwalt Hahn weiter. „Nach meiner Meinung werden sich nunmehr kurz- oder zumindest mittelfristig die beim Widerruf von Darlehen rechtlich häufig abweichenden Landgerichte aus dem hohen Norden und insbesondere die beiden Oberlandesgerichte - das OLG Hamburg und das OLG Schleswig – der „herrschenden“ Rechtsprechung der anderen bundesdeutschen Oberlandesgerichte und der verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofes anschließen“, so Hahn weiter. HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die bereits den Widerruf ihres Darlehensvertrages erklärt, aber noch keinen Anwalt eigeschaltet haben, eine qualifizierte Vertretung durch ein spezialisiertes kanzleiübergreifendes siebenköpfiges Team in den Standorten Hamburg, Bremen und Stuttgart an.“
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