Der erste Zivilsenat des OLG Düsseldorf führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der „Balanced Currency Harvest Swap“ eine Zinswette darstelle, auf die das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) anzuwenden ist. Die Kläger hätten über den von der Deutschen Bank einstrukturierten sog. „anfänglich negativen Marktwert“ von rund 4 % des Bezugsbetrages aufgeklärt werden müssen.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Bank schuldhaft gehandelt habe. Sie kann sich nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Für die Kläger spreche außerdem die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das bedeutet, dass zugunsten des Kunden vermutet wird, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Produkt nicht erworben hätte. Die Deutsche Bank erkannte aufgrund der richterlichen Argumentation die Klageforderung noch in der mündlichen Verhandlung an.
Der Anwalt des Klägers Franz-Josef Lederer (Rössner Rechtsanwälte, München) hierzu: „Das Anerkenntnis der Deutschen Bank kam leider erst sehr spät. Unsere Mandanten mussten über zwei Instanzen gehen, um an ihr Recht zu kommen. Viele Verfahren sind noch immer rechtshängig. Das Urteil aus Düsseldorf sollte der Deutschen Bank zu denken geben.“
Weitere Informationen unter:
Rössner Rechtsanwälte
Redwitzstr.4
81925 München
Tel. 089/9989220