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BGH verbietet Pauschalgebühr bei Kontoüberziehung

Banken dürfen Dispozinsen verlangen - aber nicht mehr

(lifePR) (Berlin, )
Der Bundgerichtshof (BGH) hat in zwei Entscheidungen deutlich gemacht, dass Banken von ihren Kunden keine willkürlichen Gebühren verlangen dürfen. Im Einzelnen ging es um Gebühren für die Überziehung eines Girokontos im Rahmen eines eingeräumten Dispositionskredites. Grundsätzlich fallen für die Gewährung des Dispos bereits hohe Zinsen an, die in der Regel im zweistelligen Bereich liegen. Zinsen sind nach der gesetzlichen Regelung in Deutschland die Bezahlung für die Gewährung eines Kredits. Die Bank hat bei der Gestaltung der Zinsen also ihren voraussichtlichen Aufwand mit einzupreisen, so dass sämtliche Verwaltungsleistungen grundsätzlich durch die Zahlung des Zinses mitbezahlt sind.

Die beklagten Banken erhoben aber zusätzlich zu den Dispozinsen pauschal - also unabhängig davon in welcher Höhe und wie lange das Konto überzogen wurde - eine Gebühr für die Überziehung des Kontos. Dadurch konnte es bei einer geduldeten Überziehung von nur 10 Euro zu einer Gebühr von 6,90 € bzw. 2,95 € kommen. Das entspräche einem Zins von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a.

Solche Zinssätze dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, entschied das oberste deutsche Zivilgericht. Die Banken wälzten sonst den Bearbeitungsaufwand unabhängig von der Höhe und der Dauer des genutzten Dispokredits auf die Kunden ab. Dies widerspräche dem gesetzlichen Grundgedanken, Bankleistungen in den Zins miteinzupreisen. Durch die mögliche Höhe der Belastung seien die Bankkunden im Übrigen auch unangemessen benachteiligt, so die Richter.

Thomas Kreyenkötter,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
RSW-Beratung, Münster

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