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Reform der Verkehrssünderdatei

Überarbeitung notwendig

(lifePR) (Berlin, )
Das Bundesverkehrsministerium hat Pläne für eine Reform der Flensburger Verkehrssünderdatei vorgestellt. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Vereinfachung der Verjährungsregelung. Sie macht das System für Bürger transparenter. Allerdings wird die Herabsetzung der Grenze zum Fahrerlaubnisentzug auf acht Punkte kritisch bewertet. Das bisherige Punktesystem und insbesondere die sehr differenzierte Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße mit einer verschieden hohen Punktzahl haben sich bewährt und sind ein geeignetes Instrument zur Erhaltung und Förderung der Verkehrssicherheit. Insofern besteht kein Reformbedarf.

"Die Verkürzung der Grenze auf acht Punkte wird zu deutlich mehr Fahrerlaubnisentziehungen führen", so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Fast alle Bürger seien dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Der Bürger müsse nun um jeden Punkt vor Gericht kämpfen, weil der Führerscheinverlust deutlich näher rücke.

"Besonders zu bedauern ist, dass die Möglichkeit der Punktelöschung durch freiwillige Maßnahmen entfällt", so Elsner weiter. Das System habe sich aber bewährt. Wenn man die Möglichkeit des freiwilligen Punkteabbaus im unteren - nach neuem System "grünen Bereich" - zuließe, beträfe das eben keine notorischen Raser, diese hätten immer einen hohen "Punktestand".

Ferner lässt nach Ansicht des DAV eine Unterteilung von Verkehrsverstößen in "leichte" und "schwerere" eine differenzierte Bewertung der Gefahr des einzelnen Verstoßes für die Verkehrssicherheit nicht mehr zu. Es gibt nur noch "Schwarz oder Weiß". Bei der Einführung des neuen Systems wäre nur eine komplette Punktelöschung der gerechteste Weg. Für eine "kräftige Anhebung der Geldbuße für Verkehrsgefährdung", besteht aus Sicht des DAV keinerlei Anlass.

Dringend notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung eines gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der MPU. Diesen gibt es bisher nicht, der Verkehrsteilnehmer ist somit rechtlos gestellt, so der DAV.
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