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Ratenkredit-Kündigung: Rechtslage je nach Abschlussdatum unterschiedlich

Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht

(lifePR) (Berlin, )
Im Gegensatz zur Baufinanzierung ist beim Ratenkredit der vorzeitige Ausstieg ohne große Probleme möglich. Während grundschuldbesicherte Darlehen meist nur gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist aufgelöst werden können, sind die Regelungen beim Ratenkredit für den Kreditnehmer wesentlich vorteilhafter.

Allerdings kommt es beim vorzeitigen Ausstieg darauf an, ob der Ratenkredit entweder vor oder ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt trat nämlich die neue Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurde der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf zwar eine Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) berechnen. Deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent des Rückzahlungsbetrags begrenzt.

Wurde der Ratenkredit vor diesem Datum abgeschlossen, gilt das alte Recht. In diesem Fall darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten bestehen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Und: Teilrückzahlungen müssen vom Kreditgeber nicht akzeptiert werden. Allerdings gab es auch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung schon Banken, die eine jederzeitige Teil- oder Vollrückzahlung ohne Kündigungsfrist möglich machten. Im Bedarfsfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) Kreditnehmern, die Vertragsklauseln entsprechend zu prüfen.

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.
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