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Mieter muss Baulärm auf Nachbargrundstück in Kauf nehmen
(lifePR) (Braunschweig/Berlin, )
Baulärm auf einem Nachbargrundstück rechtfertigt in aller Regel keine Kürzung der Miete. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Oktober 2011 (AZ: 1 U 68/10).
Seit Sommer 2009 fanden an einer Kirche Sanierungsarbeiten statt. Kirche und Turm wurden eingerüstet. Ein Gastronomiebetrieb in der Nähe nahm die Bauarbeiten zum Anlass, seine Mietzahlungen erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 Prozent eingetreten sei.
Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, dass der Mieter die volle Miete zu zahlen habe. Eine Mietminderung sei nur bei einem dem Mietobjekt selbst anhaftenden Mangel möglich, zum Beispiel einer defekten Heizung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Verhältnisse im Umfeld wie etwa eine Baustelle könnten nur dann als Mangel anerkannt werden, wenn sie die Tauglichkeit des Mietobjekts unmittelbar beeinträchtigten. Nur wenn der Mieter bei Abschluss seines Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht habe rechnen müssen und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen anzusehen seien, könnten Störungen durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück unter Umständen zu Mietkürzungen berechtigen. Befinde sich auf dem Nachbargrundstück ältere Bausubstanz, sei dort jedoch grundsätzlich mit Störungen durch Bau- oder Renovierungsarbeiten zu rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net
Quelle: Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
Seit Sommer 2009 fanden an einer Kirche Sanierungsarbeiten statt. Kirche und Turm wurden eingerüstet. Ein Gastronomiebetrieb in der Nähe nahm die Bauarbeiten zum Anlass, seine Mietzahlungen erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 Prozent eingetreten sei.
Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, dass der Mieter die volle Miete zu zahlen habe. Eine Mietminderung sei nur bei einem dem Mietobjekt selbst anhaftenden Mangel möglich, zum Beispiel einer defekten Heizung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Verhältnisse im Umfeld wie etwa eine Baustelle könnten nur dann als Mangel anerkannt werden, wenn sie die Tauglichkeit des Mietobjekts unmittelbar beeinträchtigten. Nur wenn der Mieter bei Abschluss seines Mietvertrags mit solchen Beeinträchtigungen nicht habe rechnen müssen und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen anzusehen seien, könnten Störungen durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück unter Umständen zu Mietkürzungen berechtigen. Befinde sich auf dem Nachbargrundstück ältere Bausubstanz, sei dort jedoch grundsätzlich mit Störungen durch Bau- oder Renovierungsarbeiten zu rechnen.
Informationen: www.mietrecht.net
Quelle: Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
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