Ein Unternehmen beabsichtigte, etwa 250 bis 400 Meter von einem Privatgrundstück entfernt eine Brecheranlage zum Aufbereiten von Sand und Kies in Betrieb zu nehmen. Der Anwohner des Grundstücks wandte sich per Eilantrag gegen die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb der Anlage. Er befürchtete zu hohe Staub- und Lärmimmissionen, zumal an derselben Straße ein Sand- und Kiesabbaugelände liegt.
Nach Auffassung des Gerichts war die erteilte Genehmigung rechtswidrig, da versäumt wurde zu prüfen, ob im Hinblick auf die Belastung durch Feinstaub die Immissionswerte der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) überschritten wurden. Das Gewerbeaufsichtsamt hatte die Einholung eines Gutachtens für entbehrlich gehalten, weil es die Ergebnisse eines Gutachtens zu einer vergleichbaren Anlage für übertragbar hielt. Dem widersprachen die Richter, weil es dort neben der Brecheranlage keine weiteren Quellen für Feinstaub gebe. Durch den Betrieb des benachbarten Sand- und Kiesabbaugeländes sei die Situation im vorliegenden Fall jedoch eine andere.
Eine Genehmigung ohne Begutachtung der Gesamtbelastung könne danach nur dann in Betracht kommen, wenn der Immissionswert des Unternehmens die so genannte Irrelevanzschwelle nicht überschreite. Dabei werde nicht die Gesamtbelastung, sondern lediglich die Zusatzbelastung durch den genehmigten Betrieb gemessen. Werde dieser Wert unterschritten, könnte der Betrieb selbst dann noch genehmigt werden, wenn der Wert für die Gesamtbelastung überschritten würde. Dies sei hier allerdings kaum zu erwarten.
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