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Compliance für Unternehmen: Haftung für Wettbewerbsverstöße

Geschäftsführerhaftung nur in Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12)

(lifePR) (Frankfurt am Main, )
Nach bisheriger Rechtsprechung haftete der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft persönlich, wenn er lediglich von ihnen Kenntnis hatte und es unterließ, sie zu verhindern. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH die bereits zuvor im Lauterkeitsrecht erfolgte Abkehr von der Störerhaftung eines Geschäftsführers.

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Gasversorgungsunternehmen, welches Verbraucher mit Erdgas beliefert. Die Beklagte war von einem Wettbewerber der Klägerin mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen beauftragt worden und versuchte mittels unrichtiger und wettbewerbswidriger Angaben, Kunden anlässlich von Haustürwerbung zum Wechsel ihres Gasanbieters zu bewegen.

Die Klägerin verklagte das die neuen Gaslieferverträge vermittelnde Unternehmen und dessen einzigen Geschäftsführer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Auf die nur vom beklagten Geschäftsführer eingelegte Berufung hatte das Berufungsgericht die Klage gegen diesen abgewiesen, wogegen die Klägerin Revision einlegte.

Der BGH entschied, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft grundsätzlich nur dann hafte, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst begangen bzw. in Auftrag gegeben hat oder aber er eine entsprechende Garantenstellung innehat, die eine Verhinderung der Rechtsverletzung begründet. Die bloße Kenntnis des Geschäftsführers reiche als haftungsbegründender Umstand nicht aus.

Zwar könne für den Geschäftsführer eine Pflicht bestehen, Wettbewerbsverstöße seines Unternehmens zu verhindern. Diese Pflicht bestehe aber nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, so dass nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft in Betracht komme.

Eine Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen ist damit künftig auf Ausnahmefälle reduziert, z.B. wenn dieser sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen.

Damit ist auch klargestellt, dass die Organstellung noch keine Garantenstellung des Geschäftsführers begründet. Hierfür müsste er persönlich über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht übernommen haben.

Demgegenüber ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht weiterhin dann zu bejahen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Empfehlung für die Praxis:

Bei Wettbewerbsverstößen haftet ein Geschäftsführer nur noch in Ausnahmefällen. Er ist insoweit bei fehlender Compliance seines Unternehmens vor der Inanspruchnahme durch Dritte geschützt und kann der persönlichen Haftung entgegen wirken, indem er durch organisatorische Vorkehrungen im Unternehmen sicherstellt, dass der Fokus auf der kontrollierenden Funktion der Geschäftsführung liegt.

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