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Christine Lüders soll Antidiskriminierungsstelle des Bundes leiten

Bundeskabinett schlägt Expertin für Integration, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation als Nachfolgerin von Dr. Martina Köppen vor

(lifePR) (Berlin, )
Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, Frau Christine Lüders als neue Leiterin der Antidiskriminierungsstelle (ADS) vorzuschlagen. Das Amtsverhältnis der früheren Leiterin der ADS, Dr. Martina Köppen, ist durch den Ablauf der gesetzlichen Befristung (gemäß § 26 Absatz 3 AGG) bereits seit dem 27.Oktober 2009 mit der Konstituierung des neuen Bundestages beendet. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dankte Dr. Köppen für die geleistete Arbeit. Sie wird Frau Lüders schnellstmöglich in das neue Amt einsetzen.

Christine Lüders verfügt über langjährige Erfahrungen und vielfältige Verbindungen in Politik und Wirtschaft. Sie war unter anderem als Vorstandsreferentin und Abteilungsleiterin bei Lufthansa tätig. Später leitete sie das Referat Presse-, Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration in Nordrhein-Westfalen. Zuletzt war die 56-Jährige Referatsleiterin für Öffentlichkeitsarbeit und Beauftragte für Stiftungen im Kultusministerium in Hessen. Die studierte Pädagogin ist verheiratet und lebt in Frankfurt am Main.

Auszug aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG):

§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf Vorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod
1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages,
2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes,
3. mit der Entlassung.
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