Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.
Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie
Der BFH bejahte dies durch Urteil vom 2. April 2008 II R 4/06. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.