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BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten, Abmahnung Musik & Filmdownload und Streaming

Mit dem BSZ e.V. Aktionsbündnis Abmahnung steht Empfängern von Abmahnschreiben ein professionelles Hilfeangebot zur Verfügung!

(lifePR) (Dieburg, )
Die umfangreichen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und anderer Telekommunikationsmittel beinhalten immer öfter hohe Risiken im Hinblick auf (un)-berechtigte Forderungen von Unternehmen und Rechtsanwälten aus dem Internet und führen dadurch zu zahlreichen Rechtsproblemen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Urheberrechtsverletzungen auf Webseiten, Abmahnung Musik & Filmdownload und Streaming, die möglichen Probleme sind vielfältig und betreffen oft verschiedene Rechtsgebiete.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. mit Sitz im hessischen Dieburg rät Internetnutzern generell dazu, Risiken frühzeitig zu erkennen und auszuschließen. Das ist oft leicht gesagt aber oft schwierig zu befolgen.

Der BSZ e.V. empfiehlt Betroffenen, sich dem BSZ e.V. Aktionsbündnis Abmahnung anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Vertrauensanwälte, welche mit einem solchen Aktionsbündnis zusammenarbeiten, können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen einsetzen.

Zwei dieser BSZ e.V. Vertrauensanwälte welche das BSZ e.V. Aktionsbündnis Abmahnung betreuen, standen dem BSZ dankenswerter Weise für ein ausführliches Interview zur Verfügung.

Es steht uns Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich von der Anwaltskanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich, Mahdentalstraße 82, 71065 Sindelfingen Tel.: 07031 - 41 80 90 Fax: 07031 - 41 80 970 E-Mail info@sr-recht.de www.sr-recht.de zu einem ausführlichen Gespräch zur Verfügung. Als eine von bundesweit nur circa 160 hat Frau Rechtsanwältin Dr. Inge Rötlich von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart kürzlich den Titel der »Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht« verliehen bekommen.

Des weiteren beantwortet unsere Fragen Herr Rechtsanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Hein Witteck Jurasik, Kleberstrasse 6-8, 63739 Aschaffenburg, Telefon 06021/365816, Fax 06021/365820, post@rechtsanwalt-witteck.de www.rechtsanwalt-witteck.de , seines Zeichens Vertrauensanwalt im BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. seit über 10 Jahren. Herr Rechtsanwalt Dirk Witteck ist auf dem Rechtsgebiet des Urheber- und Medienrechts spezialisiert und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Abwehr von Abmahnschreiben, mit welchen Betroffene seit längerer Zeit von Kanzleien auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen.

Da sich die Abmahnwellen im Bereich des Musik- und Filmdownloads mehr und mehr ausweiten und neuerdings Tendenzen erkennbar werden, dass bald auch Personen haftbar gemacht werden sollen, die in der Vergangenheit angeblich Kinofilme über das Internet – konkret "http://www.kino.to" www.kino.to - im Wege des sog. Streaming angeschaut haben sollen, ist es spätestens Zeit Betroffenen hier ein professionelles Hilfeangebot zur Verfügung zu stellen.

BSZ® e.V.: Frau Dr. Rötlich welche juristischen Bereiche umfasst das Spezialgebiet Urheber- und Medienrecht eigentlich?

RAin Dr. Rötlich: Das Urheberrecht ist zum Beispiel beim Kopieren von Software, Fotos, Musik oder Filmen aus dem Internet betroffen. Es betrifft aber auch Werke von Architekten, beispielsweise wenn es um Nachbauten oder Veränderungen eines Gebäudes geht. Das prominenteste Beispiel hierfür ist der Streit um den Berliner Bahnhof. Das Medienrecht umfasst die Telekommunikation, den Rundfunkbereich und am Rande auch den Daten- und Jugendschutz in den neuen Medien. Aber auch das Verlagsrecht ist ein wichtiger Bereich. Immer wichtiger wird das Persönlichkeitsrecht - denken Sie an die Verbreitung von Verleumdungen über das Internet oder die Veröffentlichung von Personenfotos, die nicht autorisiert sind. Ich habe mich schon sehr früh mit dem Internet beschäftigt und meine Doktorarbeit ab 1996 zu einem Zeitpunkt über die Haftung der Internet-Provider geschrieben, als die meisten Leute noch keinen Internet-Anschluß hatten. Dies hat sich dann aber schnell geändert, und der Rechtsbereich hat sich dann sehr schnell entwickelt.

BSZ® e.V.: Herr Rechtsanwalt Witteck, wie hat sich Ihr Schwerpunkttätigkeitsfeld im Bereich des Urheber- und Medienrechts ergeben?

RA Witteck : Da ich mich schon vor Beendigung meiner juristischen Ausbildung und Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 1998 bereits mit dem Internet beschäftigt habe, als dieses noch in den Kinderschuhen steckte war mein Interesse zu einer Schwerpunkt meiner Tätigkeiten im Bereich des Rechts der neuen Medien und dann dem Urheber- und Medienrecht speziell fast ein Automatismus.

BSZ® e.V.: Herr Rechtsanwalt Witteck, wie sehen Sie das Internet heute und wie positioniert sich das Internet ganz allgemein aus rechtlicher / anwaltlicher Sicht?

RA Witteck: Das Internet und alles was mit ihm zusammenhängt hat eine enorme Entwicklung erfahren in den letzten, sagen wir einmal 10 Jahren. Das Internet begann als Idee – quasi eine Vorstufe der heutigen sozialen Netzwerke – mit dem Ziel dass Menschen auf dem Datenweg miteinander kommunizieren können. Dass sich aus dieser Konstellation auch rechtliche Probleme ergeben können, wird von Jahr zu Jahr deutlicher und da muss auch die Jurisprudenz Schritt halten. Da man über das Internet heute fast alles kaufen, verkaufen, verbreiten und auch ermitteln kann, war es zwangsläufig dass sich dieser – jahrelang quasi rechtsfreie Raum – zum einem Rechtsschwerpunkt entwickeln wird.

BSZ® e.V.: Frau Rechtsanwältin Dr. Rötlich, die Rechte und Pflichten im Internet sind auch bei Ihrer Tätigkeit ein Schwerpunkt?

RAin Dr. Rötlich: Richtig. Nutzer wissen häufig nicht, was sie mit Daten aus dem Internet machen dürfen und wann Urheberrechte verletzt werden. So hatte ich beispielsweise einen Mandanten, der seinem Enkel eine Freude machen wollte und ihm aus einer Tauschbörse ein Lied heruntergeladen hat. Kurze Zeit später kam ihm eine Abmahnung ins Haus geflattert. Die Kosten hierfür können enorm hoch sein, und in der letzten Zeit beobachte ich häufig, daß manche Mandanten mehrmals abgemahnt werden, teilweise von derselben Kanzlei, teilweise dann von verschiedenen Kanzleien. Schlimm wird es dann, wenn Leute zum Beispiel Musik-Sammlungen heruntergeladen haben, und jedes Lied nun von den Rechteinhabern einzeln abgemahnt wird. Es sind immer wieder dieselben Kanzleien, die hier auftreten, und Betroffene sollten auf keinen Fall die vorgegebenen Unterlassungserklärungen einfach unterschreiben.

BSZ® e.V.: Herr Rechtsanwalt Witteck, Frau Rechtsanwältin Dr. Rötlich, wann und wodurch endete der – wie Sie sagen – rechtsfreie Raum INTERNET?

RA Witteck : Um diese Frage nunmehr bezogen auf die Thematik der Abmahnungen im Urheberrecht der neuen Medien etwas spezieller und für unser Gespräch einschlägiger zu beantworten muss man sich vor Augen führen, dass User unzählige Jahre Musik, Filme und sonstige Daten völlig unkontrolliert und auch was das Datenvolumen anbelangt uneingeschränkt in dem riesengroßen kostenlosen Kaufhaus INTERNET bedienen konnten, bis plötzlich als eine der ersten Abmahnkanzleien die Kanzlei Rasch aus Hamburg die Fileaustauschbörsen unter die Lupe nahm und über die IP Adressen, ein vorgeschaltetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren Anschlussinhaber ausfindig machte und diese mit Forderungen in bis zu fünfstelliger Höhe konfrontierte. Seinerzeit gab es sprichwörtliche Abmahnwellen, in denen in großer Zahl wöchentlich Abmahnungen versandt wurden, die Bedarf für rechtliche Beratungen und Vertretungen erzeugten. Zu diesem Zeitpunkt habe ich mich auf dieses Rechtsgebiet speziell konzentriert, um Betroffenen kompetent rechtliche Hilfe leisten zu können.

RAin Dr. Rötlich: Einen wirklich rechtsfreien Raum gab es allerdings im Internet auch nie – zwar hinkt die Gesetzgebung der Realität immer hinterher, aber letztlich galten die Gesetze natürlich auch von Anfang an für das Internet. Letztlich hat das Internet aber natürlich sehr viel neue Möglichkeiten eröffnet, sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht. Für mich ist das eine ähnliche Revolution wie die Erfindung des Buchdrucks – damals wurden zum ersten Mal Bücher nicht mehr abgeschrieben, sondern konnten plötzlich viel einfacher und umfangreicher vervielfältigt werden. Heute sind die Kopiermöglichkeiten bei Musik, Filmen, Fotos usw. durch das Internet exponentiell gestiegen!

BSZ® e.V.: Wie stellte sich Ihre Beratungstätigkeit für Betroffene eines so kostspieligen Abmahnschreibens damals und im Vergleich dazu heute dar?

RA Witteck: Am Anfang der Abmahnungen wegen des angeblichen Verstoßes gegen Urheberrechte gab es wenige Abmahnanwälte die oftmals eine größere Zahl an Musikverlegern zu ihrem Mandantenstamm zählten und quasi zentralisiert Urheberrechts eines Großteils der Musikindustrie geltend machten. Es gab zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (Inkrafttreten am 01.09.2008) sodass zum einen fast immer ein Strafverfahren gegen angebliche Rechtsverletzer eingeleitet wurde um an die Personalien zu kommen, die hinter der anonymen IP-Adresse stehen. Damit wurde derjenige, der jahrelang ohne Konsequenzen im Internet quasi Daten verwenden durfte, nicht nur finanziell, sondern auch strafrechtlich „an den Prager“ gestellt.

BSZ® e.V.: Was änderte sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums?

RA Witteck: Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums mussten Provider die Daten der Anschlussinhaber ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlungen an Urheber herausgeben und die Anwaltskosten eines Abmahnanwalts wurden in einfach gelagerten Falles gemäß § 97a UrhG auf 100 Euro gedeckelt. Dies führte jedoch nach meinem Dafürhalten keinesfalls zu einer Vereinfachung und Entspannung auf diesem Rechtsgebiet sondern hatte andere Konsequenzen. Die Abmahnungen im Bereich Musik und Film haben sich mittlerweile offenbar zu einer weiteren Einnahmequelle für die Künstler / Produzenten selbst sowie Teile der Anwaltschaft entwickelt. Kanzleien beschäftigen sich nur noch mit diesen Abmahnungen, Künstler lassen angebliche Mißbrauchsdaten selbst ermitteln, beschäftigen eigene Anwälte und erzielen hierdurch eigene Einnahmequellen.

RAin Dr. Rötlich: Die Tatsache, daß heutzutage in der Regel kein Strafverfahren eingeleitet wird, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß es durchaus vorkommt, daß die eine oder andere Staatsanwaltschaft trotzdem ermittelt. Auch Jugendliche sind – ab 14 Jahren bereits strafmündig! Sollte ein Betroffener mit solch einem Strafverfahren konfrontiert sein, muß unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

BSZ® e.V.: Was kann man aktuell bei Abmahnschreiben als Betroffener tun?

RA Witteck: In keinem Fall sollte man ein solches Schreiben ignorieren, oder gar ungeprüft den dort geforderten Handlung und Zahlungen Folge leisten. Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist unter anderen Vertrauensanwälten auch durch mich im Hinblick auf Abmahnschreiben im Bereich Urheber- und Medienrecht sehr gut aufgestellt. Es muss sowohl in formeller als auch in materieller Sicht die Anspruchsberechtigung des jeweils Abmahnenden überprüft werden. Auch die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte in der vorgelegten Form NIEMALS so unterzeichnet werden, sondern vom Fachmann überprüft und in aller Regel modifiziert werden. Und selbst wenn ein Verstoß dargetan ist, gibt es Möglichkeiten, die geforderten Beträge auf ein akzeptables Maß abzusenken.

RAin Dr. Rötlich: Die Betroffenen sollten auch auf keinen Fall einfach bezahlen, weil die angesetzten Schadensersatzbeträge in der Regel viel zu hoch sind. Ich warne auch davor, aus dem Internet irgendwelche vorformulierten Unterlassungserklärungen zu verwenden, oder überhaupt auf die – oft sehr laienhaften – Ausführungen von irgendwelchen anderen Betroffenen im Internet zu vertrauen. Das sind oft nur Halbwahrheiten. Die Betroffenen sollten sich an Fachleute wenden, die sich mit dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts schwerpunktmäßig beschäftigen bzw. wie ich einen Fachanwaltstitel auf diesem Gebiet haben. Das Geld für eine Beratung beim Anwalt ist in diesem Fall gut investiert. Allerdings gehen Betroffene aus Angst vor hohen Kosten oft zunächst nicht zum Anwalt. Wer sich tatsächlich die Beratungskosten gar nicht leisten kann, kann sich bei dem Amtsgericht an seinem Wohnort einen sog. Beratungshilfeschein besorgen. Dort muß der Betroffenen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwar nachweisen, bekommt dann aber bei entsprechend wenig Einkommen einen solchen Schein, und muß dann lediglich 10 Euro Eigenanteil selber bezahlen. Wer die Kosten selber tragen muß, muß diese aber auch nicht fürchten – in der Regel reicht eine Beratung aus, denn wir versuchen, immer schnelle und konsensfähige Lösungen mit der Gegenseite zu finden.

BSZ® e.V.: Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom Streaming ( =das Übertragen eines HYPERLINK "http://de.wikipedia.org/... \o "Datenstrom" Datenstroms) im Internet sorgt derzeit für Unruhe. Was hat es damit auf sich?

RA Witteck: Das Amtsgericht Leipzig stellte in seinem Urteil gegen einen Betreiber des kriminellen Netzwerkes "http://www.kino.to" www.kino.to fest, dass auch das so genannte Streaming „dem Grunde nach“ einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. User von Raubkopie-Seiten, die beim Streaming einen Film teilweise auf dem eigenen Rechner zwischenspeichern, müssen also künftig mit Strafverfolgung rechnen. Bisher galt die Frage noch als juristische Grauzone. Bei dieser Entscheidung handelt es sich zwar „nur“ um eine amtsgerichtliche Beurteilung, aber sollte sich diese Rechtsauffassung verfestigen müssten vermutlich unzählige Betroffene demnächst auch mit Abmahnwellen im Bereich des Streaming rechnen. Aber da gibt es ja den BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

BSZ® e.V.: In welchen anderen Bereichen im Internet ist Vorsicht angebracht?

RAin Dr. Rötlich: Ich beschäftige mich sehr viel auch mit Fotorecht und mache immer wieder die Erfahrung, daß viele Nutzer im Internet einfach bedenken- und wahllos auf anderen Homepages Fotos kopieren und dann selber verwenden. Hier findet eine Urheberrechtsverletzung statt, bei der aber im Falle einer Abmahnung ebenfalls die geltend gemachten Ansprüche und Schadensersatzbeträge genau zu prüfen sind. Auch insofern können sich Betroffenen über den BSZ an mich wenden.

BSZ® e.V.: Haften Eltern eigentlich, wenn ihre Kinder etwas aus dem Internet heruntergeladen haben und abgemahnt werden?

RAin Dr. Rötlich: In der Regel werden nicht die Kindern, sondern die Eltern abgemahnt, weil diese nämlich als Anschlußinhaber ermittelbar sind. Ob die Eltern letztendlich bezahlen müssen, hängt davon ab, ob sie ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht gegenüber den Kindern nachgekommen sind, und dies wiederum hängt vor allem vom dem Alter der Kinder ab, und welche Hinweise die Eltern erteilt haben, bzw. welche Kontroll-Mechanismen sie eingebaut haben.

BSZ® e.V.: Vielen Dank für das ausführliche und sehr informative Gespräch. Der BSZ® e.V. sprach mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht Dr. Inge Rötlich (Sindelfingen) und Rechtsanwalt Dirk Witteck (Aschaffenburg).

Empfänger von Abmahnschreiben können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Abmahnung“ anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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