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Schiffsfonds - Rückforderung von Ausschüttungen, was tun?

Schadensersatz für Anleger von Schiffsfonds

(lifePR) (Dieburg, )
Was tun bei Schiffsfonds, wenn der Fonds die Ausschüttungen, also die bisherigen jährlichen Auszahlungen an die Anleger, zurückbezahlt haben will? Diese Frage stellen sich viele Schiffsfonds Anleger in der Krise.

Für die Anleger ist es ein Alptraumszenario: Ihre Schiffsbeteiligung ist pleite, das investierte Geld ist oft verloren und im Hintergrund droht auch noch eine Haftung. Realisiert sich die Haftung, müssen die Anleger zu den Kapitalverlusten auch noch die erhaltenen Ausschüttungen zurück zahlen. Doch warum besteht überhaupt ein Haftungsrisiko für Anleger? Die Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds ist in rechtlicher Sicht eine Beteiligung an einem Unternehmen, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Nach der Pleite eines geschlossenen Schiffsfonds stellt sich meistens die Frage, wer für die Schulden des Schiffsfonds gegenüber den Gläubigern aufzukommen hat. Der Grund für das Haftungsrisiko der Anleger findet sich in einem unscheinbaren Verweis. In vielen Gesellschaftsverträgen geschlossener Schiffsfonds finden sich Sätze wie der folgende: "Auf § 172 Abs. 4 HGB wird verwiesen." Was verbirgt sich hinter diesem Satz?

Verweis auf § 172 HGB birgt Haftungsrisiken

In § 172 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um die Haftung des Kommanditisten. Geschlossene Schiffsfonds haben in Deutschland üblicherweise die Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Als Kommanditist wird ein bestimmter Typ von Gesellschafter an einer solchen KG bezeichnet. Der Clou eines Kommanditisten ist die beschränkte Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Das bedeutet, dass ein Kommanditist nicht unbeschränkt mit dem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Kapital, das er in die Kommanditgesellschaft einbringt (Kommanditeinlage). Zwar beteiligen sich Anleger selten als Direktkommanditisten, sondern meist mittelbar als Treugeber eines sog. Treuhandkommanditisten. Jedoch werden die Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten meistens auf die Treugeber - also die Anleger - übertragen. Auf die Anleger der geschlossenen Schiffsfonds umgemünzt bedeutet das, dass sie mit dem Betrag haften, den sie in ihre Kapitalanlage investierten. Hat ein Anleger seine Kommanditeinlage vollständig eingezahlt, droht ihm "nur" der Verlust des investierten Geldes, aber er muss darüber hinaus nicht haften.

Ausschüttungen sind keine Renditen wie bei einem Sparbuch

Da die allermeisten Anleger das Geld, das sie investieren möchten, sofort vollständig in den Schiffsfonds eingezahlt haben, stellt sich die Frage, warum für sie dennoch ein Haftungsrisiko bestehen kann. Der Grund hierfür sind die Auszahlungen der geschlossenen Schiffsfonds an die Anleger. Meistens werden geschlossene Schiffsfonds als Steuersparmodelle mit attraktiven Ausschüttungen von 5 % p.a. und mehr ab dem ersten Beteiligungsjahr angepriesen. Nur in den seltensten Fällen kann ein Schiffsfonds jedoch soviel Geld erwirtschaften, um die Ausschüttungen aus echten Gewinnen finanzieren zu können. Vor allem in der Anlaufphase eines geschlossenen Schiffsfonds entstehen hohe Kosten für die Planung, Verwaltung, Garantien usw., die den erwirtschafteten Gewinn aufbrauchen. Um die Anleger trotzdem zufrieden zu stellen, wird auch das investierte Geld der Anleger für Ausschüttungen verwendet. Im Klartext heißt das, die Anleger bekommen Teile ihrer Kommanditeinlage zurückgezahlt. Der Knackpunkt ist also, dass Auszahlungen bei geschlossenen Schiffsfonds keine gewinngedeckten Ausschüttungen oder Zinsen wie bei einem klassischen Sparbuch sind, sondern dass auch das investierte Geld an die Anleger zurückgezahlt werden kann.

Wird die Kommanditeinlage nun durch die Ausschüttungen an die Anleger zurückgezahlt, lebt die Haftung des Kommanditisten - oder des Treugebers - wieder auf. Denn in § 172 Abs. 4 HGB heißt es: "Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet." Erhält ein Anleger Auszahlungen von seiner Kapitaleinlage unter dem Deckmantel einer Ausschüttung, reduziert sich sein "Kapitalkonto". Der Anleger haftet dann für den Unterschiedsbetrag zwischen seiner ursprünglichen Investitionssumme und dem tatsächlichen Kontostand seines "Kapitalkontos", wenn Forderungen von Gläubigern an den Schiffsfonds herangetragen werden. Zwar spielt dies bei den meisten, alltäglichen Verbindlichkeiten eines Schiffsfonds keine besondere Rolle. Im Fall einer Insolvenz aber kann die Haftung des § 172 HGB für ein böses Erwachen sorgen. Denn im Notfall muss der Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger alle geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern.

Ein doppeltes Risiko tragen jene Anleger, die aus steuerlichen Gründen einen Kredit aufgenommen haben, um ihre Schiffsfondsbeteiligung zu finanzieren. Denn der Kredit muss unabhängig vom Schicksal des Schiffsfonds getilgt werden. Solche Anleger können in die Situation einer doppelten Belastung geraten. Einerseits müssen sie die Auszahlungen (mit denen das Darlehen bedient wurde) an die Gesellschaft zurückzahlen und gleichzeitig müssen sie weiterhin den Kredit tilgen.

Hilfe für Anleger

Schon allein diese kurze Zusammenfassung zeigt, dass sich hinter dem scheinbar harmlosen Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift handfeste Risiken verbergen können. Daher müssen Anleger vor der Investition in einen geschlossenen Schiffsfonds über solche und ähnliche Risiken aufgeklärt werden. Wurden Haftungsrisiken verschwiegen, stehen Schadensersatzansprüche wegen falscher Beratung im Raum. Anleger, die bezüglich ihrer Haftungsrisiken oder hinsichtlich ihres geschlossenen Schiffsfonds Fragen haben, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Rückforderungen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.eu/...

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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