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Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" Sparkasse Hannover zu 225.000 Euro Schadenersatz verurteilt

Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück / Entscheidungen der beiden Vorinstanzen OLG Celle und Landgericht Hannover bestätigt

(lifePR) (Dieburg, )
Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover zurückgewiesen (Az.: XI ZR 267/12). Dadurch bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle, wonach die Sparkasse Hannover einem Kunden 225.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Grund ist die nachweislich fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung von Anteilen an den beiden Medienfonds ,,Montranus Dritte" und ,,KALEDO Zweite" des Initiators Hannover Leasing. Vertreten wurde der Anleger und Kläger durch die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Hannover war die Sparkasse Hannover unterlegen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2011 wurde dem Kläger und Kunden der Sparkasse Hannover ein Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro zugesprochen (Az.: 13 O 308/10). In der Berufungsverhandlung schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle der Einschätzung des Landgerichts Hannover an (Az.: 3 U 21/129).

,,Wie in zahlreichen vergleichbaren Fällen ging es auch hier um verschwiegene Rückvergütungen, so genannte Kick-backs", erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Hintergrund: Nach Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs müssen Banken und Sparkassen ihre Kunden über den Erhalt von Kick-backs für die erfolgreiche Vermittlung von Fondsbeteiligungen informieren. Geschieht dies nachweislich nicht, liegt fehlerhafte Anlageberatung vor, die regelmäßig zu einer erfolgreichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen führt.

Im vorliegenden Fall hatte die Sparkasse Hannover argumentiert, dem Kunden und Kläger hätte klar sein müssen, dass für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligungen aufklärungspflichtige Provisionen gezahlt würden. Deshalb sei die Schadenersatzklage nicht stichhaltig. Doch dies ließ das OLG Celle nur bedingt gelten.

Denn ,,die Sparkasse Hannover hatte ihrem Kunden mitgeteilt, dass sie allenfalls den Ausgabeaufschlag, das Agio also, in Höhe von drei Prozent der Beteiligungssumme erhält", erläutert Fachanwalt Jens-Peter Gieschen. Man habe dem Kunden die Erstattung der Hälfte des Ausgabeaufschlags angeboten. ,,Somit zeichnete unser Mandant die Beteiligungen an den beiden Medienfonds ,Montranus Dritte' und ,KALEDO Zweite' in der falschen Annahme, das wirtschaftliche Interesse der Sparkasse Hannover beschränke sich auf den Ausgabeaufschlag", fügt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen hinzu. Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt verneinte der Bundesgerichtshof die Verjährung der Ansprüche des Klägers und wies somit die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Hannover gegen den Beschluss des OLG Celle zurück.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Hannover Leasing gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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