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Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII: BSZ e.V.-Anwälte reichen erste Klagen ein!

Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen für Geschädigte ein

(lifePR) (Dieburg, )
Verschiedene Anleger der diversen Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil sie inzwischen herbe Verluste mit ihrer Anlage hinnehmen müssen. Zum Beispiel wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet, tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen, die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.

Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche–zweitmarkt.de/handel ), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/... ), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften, die ersten Klagen haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte daher inzwischen eingereicht.

Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten teilweise erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich theoretisches Risiko dargestellt.

Auch wurden die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.

Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden, dass die vertreibenden Banken in vielen Fällen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, für den Vertrieb der diversen Lloyd Fonds Britische Kapital Leben erhalten haben. Die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH bietet Anlegern dabei teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Der Bundesgerichtshof hat nun bereits mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.

Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran in Form hoher Provisionen verdient. Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.

Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Schadensersatzmöglichkeiten.

Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage.

In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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