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KanAm - trotz Auflösung können geschädigte Anleger immer noch Schadensersatz verlangen

(lifePR) (Dieburg, )
Bekanntermaßen durchlaufen offene Immobilienfonds im Gefolge der weltweiten Finanzkrise seit dem Jahr 2008 eine tiefe Krise. Hierunter leiden auch Immobilien-Fonds und Dachfonds. Auch den KanAm grundinvest Fonds hatte es getroffen. Mittlerweile wird er abgewickelt, und die ersten Liquidationserlöse wurden bereits an die Anleger ausgezahlt.

Die Reaktion vieler Anleger auf die Fondsschließung und -auflösung ist bis heute unterschiedlich. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: ,,Viele Mandanten und Anleger sind nicht nur enttäuscht von der damaligen Wertentwicklung ihres Fonds. Vor allem waren sie aber sehr überrascht von der plötzlichen Schließung des Fonds gewissermaßen ,,über Nacht"."

Viele Anleger hatten zuvor gerade deshalb in einen offenen (Dach-)Fonds investiert, da sie jederzeit flexibel über ihr Geld verfügen können wollten.

Diese Erwartungshaltung hatten übrigens nicht nur Anleger des KanAm grundinvest Fonds, sondern auch Investoren von anderen offenen Immobilienfonds wie z.B. der SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch Anleger von Immobiliendachfonds wie den DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P oder auch Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P.

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden.

Auch wenn der KanAm Fonds bereits seit vielen Monaten abgewickelt wird, können Anleger noch heute Schadensersatzansprüche geltend machen.

Denn der BGH hat im April 2014 in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass die Anleger über eine mögliche Schließung ihres offenen Fonds bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt werden mussten.

Der BGH begründete dies, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: ,,Die BGH-Urteile helfen natürlich betroffenen Anlegern, um noch mit rechtlichen Mitteln Schadensersatzansprüche gegen die Berater geltend zu machen. Wichtig ist aber immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ,,anleger- und anlagegerecht", beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ,,offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds" ist hier eine genaue Prüfung ganz wichtig."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft KanAm Fonds beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefon: +49 (6071) 9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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