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Die Versprechungen der S & K Gruppe/Deutsche S & K Sachwerte Nr.2 GmbH & Co. KG

"Berufen sich einige Verbraucherzentralen und Medien, wie z.B. in einem Artikel des Handelsblatt, darauf, dass geschädigte Anleger "nicht gleich zu einem Anwalt rennen" sollten, so muss dem widersprochen werden

(lifePR) (Dieburg, )
Nach den zahlreichen Mitteilungen der letzen Tage bezüglich der S & K-Gruppe und zahlreicher involvierter Fondsunternehmen und Unternehmensgruppen, als auch der United Investors Fondsvertriebsgesellschaft GmbH & Co. KG, haben sich nun erster Betroffene Anleger bei den Vertrauensanwälten des BSZ e.V. gemeldet.

Ein Kunde der S& K hatte noch mit Datum von 30.11.2012 eine Beitrittserklärung und einen Treuhandauftrag an der "Deutsche S & K Sachwert Nr.2 GmbH & Co. KG" unterzeichnet. Die Beteiligung wurde als solider Fonds ohne weitere Risiken angeboten. Auffällig im Rahmen der Vermittlung war jedoch, dass seitens eines Geschäftsführers, welche wohl nicht mehr für die S & K/United Inverstors tätig ist, Zusagen gemacht wurden, welche nicht eingehalten werden konnten. Wie berichtet wird, ist dieser Geschäftsführer Ende 2012 aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Der betroffene Anleger hatte dann umgehend versucht telefonisch die gemachte Zusage geltend zu machen. Dem Anleger wurde nämlich zugesichert, dass er im Falle einer Überweisung der Zeichnungssumme zum 29.11.2012 bezüglich eines Beitritts zum "Deutsche S & K Sachwert Nr. GmbH & Co.KG Fonds" bereits für den Dezember 2012 ausschüttungsberechtigt sei. Kurios hieran ist, dass die Zeichnung des Fonds tatsächlich erst einen Tag nach der Überweisung erfolgte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, meldete sich wenig Tage später die Treuhänderin, nämlich die United Inverstors Treuhand GmbH, und teilte mit, dass die Zahlung verspätet eingegangen sein und der Betroffene nunmehr erst im Jahr 2013 ausschüttungsberechtigt sei. Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes wurden die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die Kanzlei BHP - Bouchon Hemmerich und Partner, mit der Prüfung von Kündigungs- und Ausstiegsmöglichkeiten als auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüche beauftragt.

Bereits im Jahre 2011 waren Anleger an die Kanzlei herangetreten, welche von der S & K Gruppe und United Inverstors dahingehend beraten wurden, bereits solide angesparte Versicherungsguthaben aufzulösen und in zahlreiche Fonds der S & K Gruppe zu investieren. Wie bereits den Medienbericht zu entnehmen war, gehörten zur S & K Gruppe zum Beispiel die S & K Assets GmbH, die Deutsche S & K Sachwerte-AG und die S & K Holding GmbH. Daneben sind auch Firmen wie zum Beispiel das Emissionshaus SHB und DCM genannt worden. Dies könnte zur Folge haben, dass unter gewissen Voraussetzungen auch Anleger dieser Fonds betroffen sein könnten.

Betroffene Anleger sollten daher insbesondere im Hinblick auf die unklaren Vermögensverhältnisse der S & K Gruppe/United Inverstors und der ungewissen Zukunft tätig werden.

"Berufen sich einige Verbraucherzentralen und Medien, wie z.B. in einem Artikel des Handelsblatt, darauf, dass geschädigte Anleger "nicht gleich zu einem Anwalt rennen" sollten, so muss dem widersprochen werden.

Hat nämlich die Staatsanwaltschaft Gelder sichergestellt, werden diese nicht etwa wie bei einer Insolvenz gleichermaßen an die Betroffene verteilt. Vielmehr erhält nur der geschädigte Anleger etwas von einem Kapital zurück, welcher z.B. einen dinglichen Arrest beantragt hat oder aber Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat. Auch läuft bei einem "Abwarten" die Verjährung weiter, was sicher nicht im Sinne der geschädigten Anleger ist, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Adrian Wegel der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main.

"Anlegern ist daher in jedem Fall anzuraten, die Sache durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und Ansprüche geltend zu machen." Betroffene Anleger können sich daher dem BSZ e.V. und der Interessegemeinschaft für die S & K Gruppe anschließen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 22.02.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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