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DWS ImmoFlex Vermögensmandat: Anleger berichten über unzureichende Beratung durch die DVAG

Die einst als sicher betrachteten offenen Immobilienfonds befinden sich in der Krise

(lifePR) (Dieburg, )
Im April 2012 wurde auch beim DWS Immoflex Vermögensmandat die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte nennen Handlungsoptionen.

Bei dem DWS Immoflex Vermögensmandat handelt es sich um einen Dachfonds, der seinerseits vor allem in offene Immobilienfonds anlegte. In Schwierigkeiten kam dieser Fonds u. a. auch deshalb, weil 9 Zielfonds mit Problemen behaftet sind. Bei einigen Zielfonds wurde bereits in die Abwicklung eingetreten, bei anderen Zielfonds wurde die Anteilsrücknahme ebenfalls ausgesetzt.

Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen. Dies insbesondere deshalb, weil nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Anlegern der Fonds nicht selten als sichere und jederzeit verfügbare Kapitalanlage angepriesen wurde. Anleger berichten beispielsweise, dass Berater der DVAG gerade nicht auf die Risiken des Fonds, wie ein Verlustrisiko oder die Gefahr der Aussetzungen der Anteilsrücknahme hingewiesen haben.

Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Fondsanleger vertritt.

Die Anleger können abwarten, die Anteile verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Anleger, die weiter abwarten wollen, brauchen u.U. einen langen Atem, da derzeit keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, wie es mit dem Fonds weiter geht. Ob die Anleger letztlich das von ihnen investierte Kapital vollständig wiedererhalten werden, ist ungewiss.

Den Anlegern steht auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile zu veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.

Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob Ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds oder gemischten Fonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DWS ImmoFlex Vermögensmandat" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbak
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