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Bank und Finanzierung: Falsche Zinsanpassungen durch Banken

Geschätzte 90% aller Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern!

(lifePR) (Dieburg, )
In unserem vorherigen Beitrag hatten wir darauf hingewiesen, dass viele Banken mit ihren Kunden bei grundbuchlich gesicherten Darlehen fehlerhaft überhöhte Zinssätze zulasten des Bankkunden vereinbaren. Dies betrifft in der Regel die Fälle, dass Bankkunden eine langlaufende Baufinanzierung über z.B. 30 Jahre mit ihrer kreditgebenden Bank vereinbart haben und sich den ersten ,,Finanzierungsabschnitt" über einen Zeitraum von 5 oder auch 10 Jahren mit einem Festzinssatz sichern.

Vereinbaren die Parteien Jahre später für den zweiten ,,Finanzierungsabschnitt" einen Zinssatz - wiederum einen weiteren Festzinssatz oder aber auch einen variablen Zinssatz -, ist eine Bank bei der Zinsgestaltung nunmehr nicht mehr frei. Vielmehr muss die Bank den sog. Äquivalenzabstand, also den Zinsabstand, der zum Zeitpunkt des anfänglichen Vertragsschlusses zwischen dem seinerzeit vereinbarten Vertragszinssatz und einem zu vereinbarenden Referenzzins bestand, auch in allen weiteren ,,Finanzierungsabschnitten" einhalten.

Dies tun aber viele Banken nicht und berechnen überhöhte Zinssätze von teilweise mehreren Prozentpunkten über viele Jahre hinweg. Bis zum Ende des Darlehens können dann teilweise sechsstellige Schadensbeträge anfallen, zulasten des Bankkunden und zugunsten der Bank. Dies muss sich kein Bankkunde gefallen lassen und kann das Geld zurückfordern.

Diese fehlerhaften Zinsberechnungen betreffen also die Fälle der ,,falschen Zinsfortführungen".

Ebenso verbreitet sind die Fälle der ,,falschen Zinsanpassungen".

Anders als bei den vorgenannten Fällen der Baufinanzierungen, die in einer ersten Zinsperiode zunächst mit einem Festzinssatz versehen sind und bei deren Anschlussfinanzierung die Zinssätze fehlerhaft zu hoch sind, geht es bei den Fällen der ,,falschen Zinsanpassungen" um Darlehen oder auch die weit verbreiteten Kontokorrentkredite, die mit einem variablen Zinssatz für die vereinbarte Zeit der Kapitalnutzung ausgestattet sind.

Variable Zinsen werden grundsätzlich bei Kontokorrentkrediten, also dem sog. Dispo, verwendet und können auch bei Darlehen vereinbart werden. Dabei muss der anfängliche Zinssatz laufend an einen Marktzins angepasst werden.

Gesetzliche Grundlage für diese Zinsanpassungen ist § 315 BGB:

,,Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist."

,,Billig" heißt hier ,,angemessen" - und was ,,angemessen" ist, darüber sind in den vergangenen Jahrzehnten unzählige, auch höchstrichterliche Urteile ergangen. Ohne hier die Entwicklungsgeschichte der richterlichen Vorgaben zum Beurteilungsspielraum der Banken bei der Bemessung des Zinssatzes im einzelnen nachzeichnen zu wollen, ist die Tendenz der Gerichte ganz eindeutig. Verkürzt formuliert, Banken müssen Zinsänderungen sehr zeitnah direkt an ihre Kunden weitergeben, sie müssen auch hier den einmal zu Beginn des Darlehensverhältnisses vereinbarten ,,Äquivalenzabstand" einhalten.

Steigt also der Referenzzins, muss die Bank ihren Zinssatz im gleichen Abstand, dem Äquivalenzabstand, ebenfalls erhöhen; fällt der Marktzins, muss die Bank den Zinssatz entsprechend senken.

Die weit verbreitete Lebenserfahrung weicht bekanntermaßen davon ab. Banken geben Zinserhöhungen schnell an ihre Kunden weiter, Zinsermäßigungen dagegen nur verspätet, nur unvollständig und auch gar nicht. Mit anderen Worten, die meisten Banken beachten das ,,Äquivalenzverhältnis" im weiteren Zeitablauf mit ihren Kunden nicht.

,,Hierbei gilt die Anpassungsverpflichtung für alle Kredite", so Rechtsanwalt und Bankkaufmann Kurdum von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner, ,,dabei kann der Anpassungsrhythmus von monatlich beim Dispo oder Kontokorrentkonto bis zu einem zehn Jahres-Anpassungsrhythmus bei Zinsfestschreibungen schwanken." In der Praxis sollten die als ,,variabel" bezeichneten Zinsanpassungen, also bei jedem Dispositionskredit oder Kontokorrentkredit, aber auch bei variabel geführten Darlehen, spätestens nach drei Monaten vorgenommen werden - unter Beachtung des Äquivalenzabstandes! In der Regel passiert dies nicht.

,,Wir gehen davon aus, dass der ganz überwiegende Anteil aller Kontokorrent- bzw. Dispositionskredite durch die Banken falsch abgerechnet wird. Dies betrifft sowohl private also auch gewerbliche Konten. Viele Mandate, die wir in der Kanzlei betreuen, haben Schadenssummen von mehreren zehntausend Euro", so Rechtsanwalt Kurdum. ,,Die Schadenshöhe ist natürlich abhängig von der Kredithöhe und der Zeitdauer der Inanspruchnahme des Darlehens oder des Dispositionskredits.

Aber die gute Nachricht ist in jedem Fall: Wir können jeden einzelnen Fall schnell und effizient nachrechnen. Und dann wenden wir uns an die entsprechende Bank des Kunden und fordern den überzahlten Betrag zurück."

Es bestehen daher gute Gründe, den Interessengemeinschaften des BSZ e.V. "Vorfälligkeitsentschädigung/Widerrufsbelehrung" oder Bank und Finanzierung beizutreten.

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