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Urteil: Vorzeitiger Rückflug gilt als Reisemangel

BGH bejaht Erstattungsansprüche / ARCD begrüßt verbraucherfreundliches Urteil

(lifePR) (Bad Windsheim, )
Verspätet sich ein Flug, können Ersatzansprüche von Reisenden gegenüber dem Veranstalter fällig werden. Dass dies unter bestimmten Voraussetzungen auch für vorverlegte Flüge gelten kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17. April 2012 (Az: X ZR 76/11).

In dem verhandelten Fall hatte ein Urlauberpaar eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Veranstalter verlegte den für Nachmittag geplanten Rückflug um 10 Stunden auf 5:15 Uhr am Morgen vor. Dafür sollten die Reisenden schon bald nach Mitternacht von ihrem Hotel abgeholt werden. Damit waren sie nicht einverstanden und buchten in Eigenregie einen Rückflug für den Nachmittag. Danach verlangten die Urlauber vergebens vom Veranstalter die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, die Erstattung von Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in einer Gesamthöhe von mehreren tausend Euro. Die Sache ging vor Gericht.

Der BGH sprach in dritter Instanz den Klägern das Recht zu, selbst einen Rückflug zum ursprünglich vorgesehenen Termin zu buchen und die Kosten vom Veranstalter zu verlangen. Allerdings müsse vorher dem Veranstalter eine Abhilfefrist gesetzt werden. Ansprüche dürfen an Mitreisende abgetreten werden, auch wenn dies die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters ausschließen. Der Veranstalter könne Ersatzansprüche nicht mit Hinweis auf den geringen Reisepreis ablehnen.

Das Recht zur Kündigung des Reisevertrages oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verneinte der BGH in diesem Fall. Die Reisenden hätten dem Reisemangel im Wesentlichen selbst abgeholfen, danach sei keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen. In weiteren Punkten verwies der BGH die Klage an die Vorinstanz zurück. Sie soll klären, ob die Kläger dem Veranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt hatten und wie hoch die Kosten für den Rückflug tatsächlich waren.

Der ARCD begrüßt die Entscheidung der Richter. "Das Urteil schiebt der Willkür von Reiseveranstaltern einen Riegel vor, Reisende lediglich aus ökonomischen Gründen zu unplanmäßigen Rückflügen zu nötigen", sagt der stellvertretende ARCD-Generalsekretär Christian Wolf. Ein weiteres Mal stellte das oberste Bundesgericht Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern in Frage - in diesem Fall das Verbot der Abtretung von Ansprüchen: Bei Pauschalreisen erkannte das Gericht keine Einschränkung des Rechts auf Ersatzansprüche.

ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e. V.

Der ARCD Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. mit Sitz im fränkischen Bad Windsheim ist Deutschlands erster Auto- und Reiseclub. Von hier aus betreut der ARCD seine rund 100.000 Mitglieder individuell und rund um die Uhr - mit eigener, permanent besetzter Notrufzentrale und 1.400 Pannenhelfern allein in Deutschland. Im europäischen Ausland arbeitet der ARCD mit den dort etablierten Assisteuren und Versicherern zusammen. Neben umfassenden Schutzbriefleistungen und der Unterstützung durch einen speziellen Clubhilfe-Fonds bietet der ARCD seinen Mitgliedern vielfältige und exklusive touristische Leistungen. Als Gründungsmitglied des Verbundes Europäischer Automobilclubs EAC mit Büro in Brüssel engagiert sich der ARCD zudem aktiv in allen Fragen der Verkehrspolitik und Verkehrssicherheit im Sinne seiner Mitglieder. Diese informiert der Club mit der Zeitschrift "Auto&Reise" unterhaltsam und kompetent über alles Wissenswerte rund um die Titelthemen des Magazins.

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