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Zurückstellung auch bei zweitem Bildungsweg

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein junger Mann hatte nach Erreichen des qualifizierten Sekundar-abschlusses I einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an einer Berufsbildenden Schule, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Kurze Zeit später erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er Klage vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung erhob, dass seine Heranziehung zum Wehrdienst eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Das VG gab dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stellt nach Auskunft der ARAG Experten einen Zurückstellungsgrund dar, denn vom Zweck dieser Vorschrift sind alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben dem Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines Schulabschlusses ein(VG Trier, Az.: 1 L 87/10.TR).
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