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Leistungskürzung bei 0,33 Promille

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,33 und 0,4 Promille kann laut ARAG in der Vollkaskoversicherung zu einer Leistungskürzung von 50 Prozent wegen grober Fahrlässigkeit führen. In dem konkreten Fall fuhr ein Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug spät abends innerorts auf gut beleuchteter trockener Straße. In einer Linkskurve kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Straßenlaterne. Die Reparaturkosten seines Fahrzeugs beliefen sich auf rund 22.500 EUR. Die Polizei ordnete eine Blutprobe an, die 0,33 Promille ergab, was rückgerechnet auf den Unfallzeitpunkt 0,4 Promille bedeutete. Der Versicherer wandte grobe Fahrlässigkeit ein und zahlte nur die Hälfte aus der bestehenden Vollkaskoversicherung - der Fahrer klagte auf vollständige Erstattung. Das Gericht führte jedoch aus, dass der Unfall typisch auf Alkohol zurückzuführen sei. Die Kurve sei klar erkennbar gewesen, die Straße beleuchtet, auch die Straßenoberfläche sei trocken gewesen. Mit 50 km/h sei so eine Kurve gefahrlos zu durchfahren. Es entspricht typischer Lebenserfahrung, dass eine alkoholbedingte Enthemmung kausal für den Eintritt dieses Versicherungsfalls gewesen sei, erklären ARAG Experten die Entscheidung (LG Flensburg, Az.: 4 O 9/11).
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