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Kindergeld für Arbeitssuchende

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet hat, kann entfallen, wenn das Kind einer Einladung der Agentur zu einem Beratungsgespräch nicht gefolgt ist. Zweifel daran, dass das Kind eine solche Einladung erhalten hat, gehen allerdings zulasten der Familienkasse. In einem konkreten Fall meldete sich der volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Sohn des Klägers bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend. Diese löschte bereits einen Monat später die Meldung wieder, da der Sohn nicht zu einem Beratungsgespräch erschienen sei. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den überzahlten Betrag vom Kläger zurück. Dieser behauptete, sein Sohn habe keine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten und sei für die Arbeitsagentur stets verfügbar gewesen. Das FG hat nun entschieden, dass dem Kläger für den gesamten Zeitraum Kindergeld zusteht. Der Sohn erfüllte einen Berücksichtigungstatbestand, da er als arbeitsuchend gemeldet gewesen und diese Meldung zu Unrecht gelöscht worden sei. Dies geschah aufgrund der Tatsache, dass nicht feststand, ob der Sohn tatsächlich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten hatte, so die ARAG Experten (FG Münster, Az.: 5 K 3809/10 Kg,AO).
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