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Kinderbetreuungskosten - Der Fiskus hilft!

(lifePR) (Düsseldorf, )
Um den Spagat zwischen Familie und Berufstätigkeit zu meistern, müssen viele Steuerpflichtige einen erheblichen Teil ihres Einkommens für die Betreuung der Kinder aufwenden, da viele Städte und Gemeinden immer noch keine ausreichenden und kostengünstigen Betreuungsmöglichkeiten bieten. Bei der Frage, ob und wie diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden können, hat der Jahresbeginn 2012 einige Erleichterungen für Eltern gebracht. Die ARAG Experten erläutern, welche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum (VZR) 2011 galt und was sich jetzt geändert hat.

So war es bisher

Bis einschließlich 2011 wird für die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten danach unterschieden, ob die Kosten erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt waren. Konkret bedeutet das: War ein Elternteil alleinerziehend und erwerbstätig oder waren beide Eltern erwerbstätig, können die Betreuungskosten bei Arbeitnehmern als Werbungskosten und bei Gewerbetreibenden bzw. Selbständigen wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden. War dagegen mindestens ein Elternteil nicht erwerbstätig, können die Kosten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige in Ausbildung war, körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder eine Krankheit vorlag. In der Steuererklärung werden die Kosten in diesem Fall als Sonderausgaben geltend gemacht. Liegen beide vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, so gilt der Steuervorteil nur für die Kosten für die Betreuung von Kindergartenkindern, also vom vollendeten 3. bis zum 6. Lebensjahr.

Das ist neu!

Ab dem VZR 2012 kommt es auf die persönlichen Voraussetzungen bei den Eltern nicht mehr an. Die Kosten der Betreuung ihrer Kinder können Eltern jetzt unabhängig davon, ob sie erwerbstätig waren oder nicht, als Sonderausgaben absetzen - und zwar für alle Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung erleiden, so dass sie sich nicht selbst unterhalten können.

Was bleibt?

Unverändert geblieben ist unter anderem der Abzugshöchsbetrag: Abgesetzt werden können zwei Drittel der nachgewiesenen Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Kalenderjahr.

Daneben müssen - sowohl nach alter als auch nach neuer Regelung - folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:

- Das Kind muss mit dem Steuerpflichtigen im ersten Grad verwandt sein oder Pflegekind sein.
- Das Kind muss dauerhaft in der Wohnung des Steuerpflichtigen wohnen oder nur vorübergehend mit dessen Einwilligung auswärts untergebracht sein. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, wo das Kind gemeldet ist.
- Die Kosten müssen auf dem typischen Betreuungsaufwand beruhen, also z.B. für Kindergarten, Kinderhort, Tagesmütter, Beaufsichtigung der Hausaufgaben (nicht abschließende Aufzählung). Nicht abzugsfähig sind daher z.B. Ausgaben für Sport- und Musikunterricht, Sprachkurse, Nachhilfe usw.
- Um die Kosten absetzen zu können, muss eine Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt worden sein und die Zahlung auf ein Konto desjenigen erfolgt sein, der die Betreuung erbracht hat. Barzahlungen, z.B. üblich bei Babysittern, sind nicht abzugsfähig.
- Wird das Kind durch einen Angehörigen betreut, können die Kosten abgesetzt werden, wenn zwischen Eltern und betreuender Person eine zivilrechtliche Vereinbarung (am besten schriftlich für den Nachweis) vorliegt und die Kosten durch Rechnung und Überweisung belegt werden können.

Ehepaare

Nur bei Ehegatten, die bei der Steuererklärung zusammen veranlagt werden, ist es irrelevant, von wem die Kosten tatsächlich getragen wurden. Ansonsten ist darauf zu achten, besonders bei zusammenlebenden und nicht verheirateten Eltern, dass derjenige, der die Kosten steuerlich geltend machen will, auch tatsächlich bezahlt hat (BFH, Az.: III R 79/09) und am besten auch die Betreuungsverträge unterschrieben hat. Außerdem ist derzeit ein Musterrevisionsverfahren beim BFH (Az.: III R 67/09) anhängig, bei dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Höchstbetrages von zwei Dritteln der Gesamtkosten geht, so dass die Steuerbescheide im Hinblick darauf ab dem Veranlagungszeitraum 2006 vorläufig ergehen (sonst ist normalerweise ein Einspruch notwendig).

Praxistipp

Da die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten im Einzelfall die Steuerlast des Steuerpflichtigen um einiges mindern kann, sollten Sie auf keinen Fall auf die Angabe dieser Kosten in der Steuererklärung verzichten. Sollten die oben genannten Voraussetzungen bei Ihnen nicht vorliegen, so kann zumindest eine Absetzbarkeit der Betreuungskosten als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung in Betracht kommen.
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