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Keine Haftung für Ehepartner

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen, die sein Ehegatte begeht, der den Anschluss mitbenutzt. In einem konkreten Fall war über den Internetanschluss der Frau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten worden. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab, woraufhin es zu einem gerichtliche Verfahren kam, in dem sich die Beklagte damit verteidigte, dass das Spiel nicht von ihr selbst angeboten worden sei. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann genutzt worden. Das zuständige Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG stellte zunächst klar, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass die Anschlussinhaberin selbst die Täterin gewesen sei. Legt ein Anschlussinhaber jedoch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, muss der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Dies gelang im konkreten Fall nicht. Außerdem vertrat das Gericht die Ansicht, dass dadurch, dass ein Anschlussinhaber seinem Ehegatten die Möglichkeit einräumt, den Internetanschluss mitzubenutzen, noch keine Haftung ausgelöst wird. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Da auch dieser Punkt nicht griff, wurde die Klage laut ARAG Experten abgewiesen (OLG Köln, Az.: 6 U 239/11).
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