Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen auf höherer Gewalt, für die der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Urlauber eine einwöchige Pauschalreise nach Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst sieben Tage später den Nachhauseweg antreten und machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die vom Reisenden daraufhin erhobene Klage vor dem Amtsgericht München blieb erfolglos. Der Flugverkehr war im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulkanaschewolke gesperrt. Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist, führt nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handelt sich vielmehr um höhere Gewalt, für die das Reiseunternehmen nicht verantwortlich gemacht werden kann, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 222 C 10835/11).
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