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Kein Schadensersatz wegen Muezzinrufen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer eine Reise in ein fremdes Land bucht, sollte die landestypischen Geräusche nicht als Reisemängel ansehen. Diesbezügliche spätere Klagen haben laut ARAG Experten kaum Aussicht auf Erfolg. Das erfuhren auch zwei Türkeiurlauber: Sie hatten eine Flugpauschalreise mit All-Inclusive-Leistungen gebucht. Das Paar bemängelte nach der Reise, dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe. Außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen, beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt. Das Paar zog vor Gericht, doch der defekte Sitz stelle laut Überzeugung des Gerichts eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, muss ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen. Auch dafür erhielt das Paar keine Minderung des Reisepreises. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch sind, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlich geprägten Land. Ein Reisemangel ist darin nicht zu sehen. Laut ARAG Experten war der Reisebeschreibung außerdem zu entnehmen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass Reisende mit landestypischen Geräuschen rechnen müssten (AG Hannover, Az.: 559 C 44/14).

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