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In der Berufsausbildung

(lifePR) (Düsseldorf, )
Geht ein Kind noch zur Schule oder befindet sich in der Berufsausbildung, steht den Eltern Kindergeld auch nach Erreichung des 18. Lebensjahres zu. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Laut ARAG Experten gelten als Berufsziel aber nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern alle Tätigkeiten, die zur Schaffung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden können.Ausbildungsabschlüsse, sondern alle Tätigkeiten, die zur Schaffung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden können.

Ohne Berufsausbildung

Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz und ohne berufsqualifizierenden Abschluss kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt werden; für ein Kind ohne Arbeitsplatz bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bezogen werden kann. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss aber spätestens im 5. Kalendermonat nach Ablauf von vier vollen Kalendermonaten, in denen sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen.

Wehrdienst und Zivildienst

Während der Zeit eines Wehr-, Zivildienst oder anderen entsprechenden Dienstes, kann kein Kindergeld für das Kind bezogen werden. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass während der Ableistung eines so genannten Freiwilligen Dienstes sehrwohl Anspruch auf Kindergeld besteht.

Kinder mit Behinderungen

Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Allerdings muss die Einschränkung aufgetreten sein, bevor das Kind entweder 25 oder nach altem Recht (vor 2007) 27 Jahre alt geworden ist. Zudem führt die Frage, ob sich das Kind tatsächlich nicht selbst unterhalten kann, oder ob es aus anderen Gründen keinen Arbeitsplatz findet, häufig zu Konflikten zwischen Familie und Leistungsträger. Gerichte tendieren als letzte Instanz jedoch dazu, den betroffenen Familien recht zu geben, insbesondere, wenn die Schwerbehinderung des Sprösslings offiziell anerkannt ist (FG Düsseldorf, Az.: 14 K 5102/05 Kg, FG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 K 1387/07).

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