Die spanischen Rechtsvorschriften untersagen den Luftfahrtunternehmen, fakultative Zusatzkosten für die Aufgabe des Gepäcks der Fluggäste zu erheben. Eine Kundin reichte darum eine Beschwerde ein. Das mit der Rechtssache befasste spanische Verwaltungsgericht legte die Sache dem EuGH vor. Der EuGH hat nun entschieden, dass das Unionsrecht den streitigen spanischen Rechtsvorschriften entgegensteht. Kosten für aufgegebenes Gepäck können im Sinn des Unionsrechts fakultative Zusatzkosten für einen Dienst sein, der den Luftbeförderungsdienst ergänzt. Heute verfolgten mehrere Unternehmen ein Geschäftsmodell, das darin besteht, Flugdienste zum günstigsten Preis anzubieten. Daher könnten diese Luftfahrtunternehmen bestrebt sein, für Gepäckbeförderung einen Zuschlag zu verlangen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass einige Fluggäste ohne aufgegebenes Gepäck reisen, wenn dies den Preis ihres Flugtickets verringert. Die Beförderung von aufgegebenem Gepäck kann demnach nicht als obligatorisch oder unerlässlich für die Beförderung von Fluggästen angesehen werden. Die Kosten müssen jedoch auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden, wobei die Annahme durch den Kunden auf «Opt-in»-Basis zu erfolgen habe, erklären ARAG Experten (EuGH, Az.: C-487/12).
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