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Fahrtkostenerstattung durch Jobcenter

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der einer Meldeaufforderung des Jobcenters nachkommt, hat Anspruch darauf, dass dieses ihm seine Fahrtkosten in vollem Umfang erstattet. Das beklagte Jobcenter hatte eine Hartz-IV-Empfängerin, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete es als Fahrkosten 5,34 Euro, wobei es die kürzeste Fahrtstrecke sowie Benzinkosten zugrunde legte, die es nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelt hatte. Dagegen wandte sich die Klägerin, da Sie witterungsbedingt eine um zwei Kilometer längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen habe. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Spritkosten. Die Frau bekam Recht. Das Gericht stellte klar, dass wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, auch erscheinen muss. In der Folge muss das einladende Jobcenter auch die Fahrtkosten erstatten. Liegen nachvollziehbare Gründe für die Wahl einer anderen als der kürzesten Strecke vor, so ist die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines Pkw richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasst laut ARAG Experten nicht nur die Benzinkosten. Die Dame bekam daher 8,60 € (LSG Bayern, Az.: L 11 AS 774/10).
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