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Experteninterview: Ein Ehevertrag schafft Sicherheit

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen zum Ehevertrag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Verliebt, verlobt, aber noch immer nicht verheiratet? Dabei bietet sich der Wonnemonat Mai doch geradezu an, wenn es um das lebenslange Versprechen vor dem Traualtar geht. Mit dem Jawort ändern sich aber nicht nur der Familienstand und ggf. der Name – sondern meist auch die Vermögenssituation und die Besitzverhältnisse der jungen Familie. Fakt ist aber auch: Mehr als jede dritte deutsche Ehe landet früher oder später vor dem Scheidungsrichter. Wer mag allerdings auf Wolke Sieben schon an Schlammschlachten und Rosenkrieg denken? Dabei ist es gerade der viel geschmähte Ehevertrag, der die Zukunft aller Beteiligten sichert, wenn eine Ehe scheitert. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen zum Ehevertrag.

Ist ein Ehevertrag nicht nur etwas für Reiche?

RA Tobias Klingelhöfer: Das war einmal, dass sich Reiche mit einem Ehevertrag davor schützen wollten, am Ende ihrer Ehe finanziell geschröpft zu werden. Heute sind es vor allem Frauen, die sich um die gemeinsamen Kinder kümmern und dafür zeitweilig ihren Beruf aufgeben, die sich verstärkt einen Ehevertrag wünschen. Laut einer Umfrage würde sich jeder dritte Single für einen Ehevertrag aussprechen. Dies kann insbesondere für Frauen wichtig sein, denn in dem Schriftstück können unter anderem Unterhalts- und Versorgungsansprüche festgelegt werden. Das ist wichtig, weil das Unterhaltsrecht Frauen, die sich der Kindererziehung gewidmet haben, deutlich schlechter stellt als früher.

Ist durch den gesetzlich verankerten Zugewinnausgleich nicht ohnehin alles geregelt?

RA Tobias Klingelhöfer: Es stimmt, dass auch ohne Ehevertrag niemand nach der Ehe im Regen steht: Haben die Eheleute nichts anderes vereinbart, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht gesagt: Jedem Partner gehört das, was er vor der Ehe besessen hat; alles was im Verlauf der Ehe dazugekommen ist, wird geteilt. Bei traditioneller Rollenteilung ist das auch sehr sinnvoll, denn so erhält die Hausfrau und Mutter ihren Anteil am Ersparten, wenn sie ihrem Mann zur Seite stand, während er Karriere im Beruf machte. Schwierig wird es allerdings, wenn einer der Partner zum Beispiel während der Ehe ein Unternehmen gründet oder sich selbstständig macht. Der Betrieb gehört dann zum Zugewinn und wird bei einer Scheidung womöglich ruiniert. Da ist es sehr sinnvoll, den Zugewinnausgleich in einem Ehevertrag zu modifizieren.

Was regelt denn eigentlich ein Ehevertrag?

RA Tobias Klingelhöfer: Festgelegt werden kann so gut wie alles. Eine Ausnahme bilden nur Regelungen, die direkt die Kinder betreffen, also die elterliche Sorge oder etwa der Verzicht auf Unterhaltszahlungen für den Nachwuchs. Wichtig ist, dass die Partner die Spielregeln für eine eventuelle Trennung festlegen, solange das gegenseitige Vertrauen und die Wertschätzung des jeweils anderen noch Bestand hat. Ist der gemeinsame Lebensentwurf nämlich erst einmal gescheitert, machen Misstrauen und Argwohn eine faire und gütliche Trennung oft unmöglich.

Reicht ein formloses von beiden Partnern unterschriebenes Schriftstück als Ehevertrag aus?

RA Tobias Klingelhöfer: Ganz klar nein! Ein Ehevertrag besitzt nur dann seine volle Gültigkeit, wenn er von beiden Partnern im Beisein eines Notars unterzeichnet wird und ein notarielles Siegel trägt. Möglich ist jedoch eine Stellvertretung, da der persönliche Abschluss des Vertrages nicht vorgeschrieben ist.

Was ist von Vertragsvorlagen und Standardverträgen zu halten?

RA Tobias Klingelhöfer: Ein Ehevertrag ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit, ein Standardvertrag reicht da meist nicht aus. In der Praxis hat es sich bewährt, dass sich die Partner erst einmal einzeln und unabhängig voneinander beraten lassen, um dann aus den Wünschen, Ansprüchen und Bedürfnissen beider Seiten einen gemeinsamen Vertrag zu machen. Damit kann man sich dann viel gelassener den Herausforderungen der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens stellen.

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