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Energieausweise für Gebäude

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im Zuge des Klimaschutzes sind weitreichende Maßnahmen ergriffen worden, um nachhaltig Energie einzusparen. Eine dieser Maßnahmen, die auch unmittelbare Auswirkungen auf Gebäudeeigentümer, ist die vom Gesetzgeber erlassenen Energieeinsparverordnung (EnEV). In ihr findet sich unter anderem die Pflicht der Gebäudeeigentümer zur Vorlage eines Energieausweises für neuerrichtete oder bereits bestehende Gebäude. ARAG Experten klären die Einzelheiten:

Wann muss ein Energieausweis her?
Konkret bedeutet das EnEV für einen Eigentümer, dass er bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes dem potentiellen Interessenten einen Energieausweis zugänglich machen muss. Die Pflicht ist beim Verkauf oder der Vermietung zu erfüllen, spätestens jedoch, wenn der Käufer oder Mieter nach dieser Information verlangt. Die Pflicht beschränkt sich jedoch nur auf das Zugänglichmachen der Informationen. Eine Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises oder Überlassung einer Kopie besteht seitens des Eigentümers nicht. Im Rahmen bereits geschlossener und bestehender Verträge trifft den Eigentümer keine Pflicht zur Vorlage der Informationen. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Bestandsmieter von seinem Vermieter im laufenden Mietverhältnis nicht verlangen kann, dass ihm ein Energieausweises zugänglich gemacht wird.

Wie wird der Energiebedarf ermittelt?
Die Erstellung eines Energieausweises ist nach verschiedenen Methoden möglich. Einerseits besteht die Möglichkeit, einen verbrauchorientierten Ausweis zu erstellen. Dieser gibt Auskunft über den tatsächlichen Energieverbrauch in einem Gebäude. Der Verbrauch wird anhand der Zahlen aus drei aufeinander folgenden Jahren für Heizung und Warmwasser ermittelt. Bei dieser Methode steht das Verbrauchsverhalten der Bewohner im Vordergrund der Betrachtung. Auf der anderen Seite kann der Eigentümer einen Bedarfsausweis erstellen lassen. In diesem Ausweis wird der tatsächliche Energiebedarf eines Hauses anhand des energetischen Zustandes des Gebäudes von Fachleuten ermittelt. Bei der bedarfsorientierten Feststellung wird die Immobile anhand objektiver Kriterien beurteilt. Das individuelle Verhalten der Bewohner spielt bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle. Nach welcher Methode für Ihr Haus der Energieausweis erstellt werden kann, hängt von der Größe, Art und Alter Ihres Gebäudes ab. Eine Einschränkung gilt allerdings für Neubauten. Hier schreibt der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung bei Verkauf oder Vermietung die Vorlage eines Bedarfsausweises vor. Handelt es sich um ein Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche oder um ein denkmalgeschütztes Gebäude, ist der Eigentümer nicht zur Vorlage eines Energieausweises verpflichtet. Ein erstellter Energieausweis behält seine Gültigkeit über einen Zeitraum von 10 Jahren und ist nach Ablauf dieser Zeit zu erneuern.

Wer erstellt den Energieausweis?
Einen Energieausweis können in der Regel Architekten, Bauingenieure, Energieberater oder besonders qualifizierte Handwerker erstellen. Für Neubauten schreibt das Gesetz vor, dass der Bedarfsausweis von sog. Bauvorlageberechtigten erstellt wird. Das sind regelmäßig Architekten, die einen Plan für das Bauvorhaben erstellt haben, aber auch Sachverständige, die an der Planung beteiligt waren. Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises werden in der Energieeinsparverordnung nicht geregelt. Die Höhe der Vergütung für die Ausstellung eines Ausweises ist daher frei zwischen Auftraggeber und Aussteller verhandelbar.

Fazit
Die gesetzlichen Regelungen haben den Sinn und Zweck, potentielle Käufer oder Mieter mit Vorlage des Energieausweises über den energetischen Zustand eines Gebäudes zu informieren. Wird der Energieausweis trotz Verlangens vom Eigentümer oder Vermieter nicht zugänglich gemacht, drohen dem Verpflichteten Bußgelder.
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